Der Zinslauf endet gem. § 235 Abs. 3 Satz 1 AO mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Maßgeblich ist die tatsächliche Entrichtung des hinterzogenen Betrags. Der Zinslauf endet daher spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstags, da Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO nicht für Zeiten festgesetzt werden, für die ein Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, ohne dass es dabei auf die tatsächliche Erhebung von Säumniszuschlägen oder die Zahlung von Stundungs- und/oder Aussetzungszinsen ankommt.

Für die Praxis wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass freiwillige Leistungen (Geldzahlungen) auf die Hauptschuld an das Finanzamt, d. h. ohne Vorliegen eines Steuerbescheids, möglich sind, um den Lauf der Hinterziehungszinsen zu beenden bzw. die Voraussetzungen für einen Erlass zu schaffen. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf v. 4.11.2014[28] gehört es sogar zu den Aufgaben eines (Rechts-)Steuerberaters, auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinzuweisen und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzuzeigen, wie er solche Nachzahlungszinsen vermeiden kann. Entsprechendes gilt auch, wenn es um die Festsetzung von Hinterziehungszinsen geht. Eine andere Möglichkeit ist, vorläufige Steuerbescheide zu akzeptieren, gegen die dann Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Auf die Art werden Hinterziehungszinsen zu abziehbaren Aussetzungszinsen.

[28] OLG Düsseldorf v. 4.11.2014, I-23 U 168/13, 23 U 168/13, DStR 2015, 1135.

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