Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % (für jeden Monat des Zinslaufs) wird angesichts des anhaltenden niedrigeren Marktzinsniveaus unter verfassungsrechtlichen Aspekten diskutiert.[29] Der BMF[30] hat dazu angeordnet: Die BFH-Beschlüsse v. 25.4.2018 und v. 3.9.2018[31] sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde.[32] Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

[29] Borggräfe/Staud, Der Zins gem. § 238 AO – Die Diskussion geht weiter, FR 2019, 120.
[30] BMF-Schr. v. 2.5.2019, IVA3-S0338/18/1002, BStBl I 2019, 448.
[32] Gilt auch für Hinterziehungszinsen, so Rolletschke Steuerstrafrechtliche Konsequenzen der (möglichen) Verfassungswidrigkeit von Hinterziehungszinsen, wistra 2018, 460.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge