Rz. 29

[Autor/Stand] Auch muss der Eigentümer der sichergestellten Gegenstände unbekannt sein. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die Finanzverwaltung das Unbekanntsein annimmt, sich jedoch später herausstellt, dass der Eigentümer der Finanzverwaltung doch bekannt war bzw. die Finanzverwaltung irrtümlich davon ausging, der Eigentümer sei unbekannt, dieser jedoch im Laufe der Jahresfrist bekannt wird. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Einziehung ohne Wirkung. Die Rechtsfolge, der Eigentumsübergang an den Staat, tritt nicht ein, egal, ob der Eigentümer tätig wird oder nichts unternimmt. In diesen Fällen ist aber die Durchführung eines subjektiven oder eines objektiven Verfahrens möglich, je nachdem, ob der Eigentümer als Teilnehmer oder Täter verdächtig ist oder nicht. Daraus ergibt sich ein Vorrang auch des selbständigen Verfahrens nach § 401 AO i.V.m. § 435 StPO gegenüber der vereinfachten Einziehung, wenn der Eigentümer bekannt ist.[2] Anderenfalls umginge die Finanzverwaltung durch § 394 AO die Beteiligung des Eigentümers im objektiven Verfahren und die diesem darin zustehenden Rechte (vgl. § 435 Abs. 2, §§ 424 ff. StPO). Darin läge eine Verletzung des Anspruchs des Eigentümers auf rechtliches Gehör.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. Klaproth in Schwarz/Pahlke/Keß, § 394 AO Rz. 2, 6a und 11; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 394 AO Rz. 5.

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