Ergänzender Hinweis: Nr. 97, 98 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 97, 98.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Einwendungen gegen Maßnahmen der FinB i.S.d. §§ 402, 399 Abs. 2 Satz 2 AO aufgrund eigener Eilzuständigkeit sind als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO beim AG zu stellen mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gem. § 304 StPO beim LG (s. § 385 Rz. 372 ff.; § 399 Rz. 52 f. mit tabellarischer Übersicht in Rz. 97.2; § 404 Rz. 194 ff.). Gleiches gilt für bereits erledigte Maßnahmen, die Art und Weise ihrer Durchführung betreffen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Soweit die FinB im Auftrag der StA Untersuchungen vornimmt, kann bei Beanstandung des persönlichen Verhaltens von Ermittlungspersonen Dienstaufsichtsbeschwerde bei der StA eingelegt werden (s. entsprechend § 404 Rz. 201 betr. die Steufa).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019

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