Ergänzender Hinweis: Nr. 98 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 98).

Schrifttum:

Bachmann, Einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, NJW 1999, 2414; Biernat, Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, JuS 2004, 401; Bosbach, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2015; Dörn, Steuerstrafrecht – Rechtsschutz bei abgeschlossenen Durchsuchungen, Stbg 1997, 497; Kutscha, Rechtsschutzdefizite bei Grundrechtseingriffen von Sicherheitsbehörden, NVwZ 2003, 1296; Laser, Zum Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Maßnahmen, NStZ 2001, 120; Locklair, Sind Rechtsmittel gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen zweckmäßig?, PStR 1999, 37; Malek/Rüping, Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren – Verteidigungsstrategien, 1991 (PdSt Bd. 13); Park, Die Anfechtung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, StRR 2008, 4; Rieß/Thym, Rechtsschutz gegen strafprozessuale Maßnahmen, GA 1981, 189; Sommermeyer, Neuralgische Aspekte der Betroffenenrechte und ihres Rechtsschutzes bei strafprozessualen Hausdurchsuchungen, NStZ 1991, 257; Streck, Rechtsbehelfsempfehlungen, Stbg 1996, 166.

 

Rz. 372

[Autor/Stand] Der Rechtsschutz gegenüber Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist äußerst kompliziert und unübersichtlich, teils auch unvollkommen geraten[2]. Angesichts dessen hat das BVerfG den Fachgerichten bei der Kontrolle strafprozessualer Eingriffe eine besondere Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG auferlegt, die unübersichtliche Rechtslage zu klären; ein Rechtsbehelf dürfe nicht allein deshalb als unzulässig verworfen werden, weil er unzulänglich formuliert sei[3].

Der Verteidiger muss sich vor Ergreifung entsprechender Maßnahmen grds. Folgendes überlegen:

  • Wer ist die anordnende Stelle?
  • In welchem zeitlichen Stadium befinde ich mich?
  • Wogegen wende ich mich?
 

Rz. 373

[Autor/Stand] Speziell bei Durchsuchungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese bei der Durchsicht der sichergestellten Papiere weiter andauert und damit noch nicht abgeschlossen ist (s. § 404 Rz. 135 ff.). Das hat zwar auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes keinen Einfluss, wohl aber auf die Wahl des Rechtsbehelfs.

 

Rz. 374

[Autor/Stand] Hat der Betroffene die gesuchten Beweismittel freiwillig herausgegeben, kann er oder sein Verteidiger später gleichwohl noch dagegen vorgehen. Eine "Beschwerde" gegen die Sicherstellung ist dann als Widerruf des Einverständnisses anzusehen. Ein solcher Widerruf stellt einen Antrag gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO dar[6]. Gegen die Nichtabhilfeerklärung des AG kann Beschwerde gem. § 304 StPO zum LG eingelegt werden.

 

Rz. 375

[Autor/Stand] Zu berücksichtigen ist auch, dass sämtliche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Zudem kennt der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium i.d.R. noch nicht die Akten (zum Akteneinsichtsrecht s. Rz. 383). Bei abschlägigen Entscheidungen der Beschwerdegerichte wird die Rechtsauffassung der Ermittler zementiert und die Weichen für den späteren Prozess werden im für den Mandanten ungünstigen Sinne gestellt[8]. Diese unterbrechen dann auch wirksam die Verjährung, was bei rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht der Fall ist (s. Rz. 274 ff. m.w.N.). So kann es manchmal aus verteidigungstaktischen Gründen eher angeraten sein, eine fehlerhafte Anordnung bestehen zu lassen und erst in der Hauptverhandlung prozessuale Streitfragen und BVV anzubringen[9].

 

Rz. 376

[Autor/Stand] Auf die Handlungsempfehlungen und Checklisten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei § 399 Rz. 52 ff., 122 ff. und bei § 392 Rz. 591 ff. wird verwiesen.

a) Gegen die Anordnung

 

Rz. 377

[Autor/Stand] Gegen den Beschluss des Gerichts, durch den die Sicherstellung, insb. die Beschlagnahme, angeordnet worden ist, kann, solange die Beschlagnahme noch andauert, die einfache Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden[12].

Haben die FinB oder die Beamten der Zoll- und Steufa-Stellen aufgrund ihrer Eilkompetenz die Beschlagnahme angeordnet, so kann der Betroffene jederzeit Antrag auf richterliche Entscheidung stellen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) und, falls der Richter die Anordnung bestätigt, gegen diesen Beschluss die Beschwerde einlegen[13].

Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss bzw. die Anordnung betroffen sind (neben dem Beschuldigten der Gewahrsamsinhaber sowie der Eigentümer der Sache sowie nicht beschuldigte betroffene Dritte wie Banken oder Steuerberater; ebenso die BuStra/StA)[14].

 

Rz. 378

[Autor/Stand] Gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung (§ 105 Satz 1 StPO) ist, solange die Durchsuchung noch andauert[16], die einfache Beschwerde statthaft (§ 304 StPO). Zur Einlegung sind bei einer Durchsuchung gem. § 102 StPO der Verdächtige, bei einer solchen gem. § 103 StPO der unverdächtige Inhaber befugt. Dagegen hat der Beschuldigte nach h.M. kein Beschwerderecht gegen eine Durchsuchung bei einem Dritten nach § 103 StPO (selbst wenn er der Geschäftsführer der GmbH ist, bei der die Durchsuchung stattfand, wenn auch die GmbH Beschwerde eingelegt hat)[17].

 

Rz. 378.1

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