Hinterziehungszinsen entstehen nach § 235 Abs. 2 AO mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils und werden durch Zinsbescheid festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO iVm § 155 Abs. 1 AO). Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist gem. § 235 AO erforderlich, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) nachweislich erfüllt sind und die Tat iSv § 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Die Tat muss in (mittelbarer) Täterschaft oder Mittäterschaft begangen worden sein, Beihilfe und Anstiftung sowie versuchte Steuerhinterziehung reichen nicht. Persönliche Strafausschließungsgründe, insb. die Selbstanzeige nach § 371 AO hindern die Entstehung des Zinsanspruchs nicht. Nicht erforderlich ist eine strafrechtliche Verurteilung.[4] Aber auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung muss das Finanzamt grds. die vorgenannten Voraussetzungen selbst feststellen, dabei kann es sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen zu eigen machen, es könnte auch zu einer abweichenden Beurteilung kommen.[5] Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten lösen keine Hinterziehungszinsen aus.

[4] Näheres Nr. 1.3 AEAO zu § 235 AO.

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