Rz. 8

[Autor/Stand] Gemäß § 163 Abs. 1 StPO hat die FinB die Befugnis und die Pflicht, selbständig "Straftaten zu erforschen" und "alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten"(Recht des ersten Zugriffs).

Zu den Maßnahmen des ersten Zugriffs gehören solche der Beweis- und Verfahrenssicherung wie u.a. die vorläufige Festnahme eines Tatverdächtigen, bei dem erkennbar der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht (§ 127 Abs. 1, 2, § 163a StPO; vgl. auch Nr. 73 Abs. 2 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 73), sowie Vernehmungen (zur Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen s. § 163 Abs. 3 StPO und oben Rz. 5).

Die Ermittlungsvorgänge (Akten, Beweismittel) hat die FinB ohne Verzug der StA und in Ausnahmefällen dem Ermittlungsrichter zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dadurch wird die Verfahrensherrschaft der StA gewährleistet.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019

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