Rz. 52

[Autor/Stand] Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 398 AO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt, ist damit kein Nachweis des Tatverdachts und keine Feststellung der Schuld verbunden[2]. Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Fall des § 153a StPO einer Verfahrenseinstellung zustimmt und die Auflagen erfüllt[3]. Die Einstellung steht keiner strafrechtlichen Verurteilung gleich, sondern lässt den Schuldvorwurf gerade offen. Eine mit Rechtswirkung verbundene Schuldzuweisung darf nur in einem gerichtsförmigen Verfahren erfolgen[4]. Daher gilt der Beschuldigte nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig[5]. Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister (vgl. §§ 3, 4 BZRG).

Es erfolgt jedoch eine Eintragung in das Mehrländerstaatsanwaltsinformationssystem (Mesta) und gem. § 492 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO in das zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZSTV).

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Die fortbestehende Unschuldsvermutung wirkt sich auch auf die ggf. noch durchzuführenden Besteuerungsverfahren aus, soweit dabei an strafrechtliche Wertungen angeknüpft wird. Die Zustimmung des Beschuldigten zu § 153a StPO stellt zunächst kein Anerkenntnis des Steueranspruchs dar[7]. Die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung ist auch kein Eingeständnis vorsätzlichen Verhaltens[8], wenn dies in der Praxis die Finanzbehörden auch regelmäßig anders sehen[9]. So ist es den Finanzbehörden nur möglich, die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) anzuwenden, Zinsen nach § 235 AO festzusetzen oder die Haftung nach § 71 AO auszusprechen, wenn der Nachweis einer Hinterziehungstat gelingt. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass "eine Steuer hinterzogen" bzw. "verkürzt" wurde[10]. Diese Vorschriften setzen damit voraus, dass eine Steuerhinterziehungstat in allen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen, d.h. vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist und dies zur Überzeugung der Finanzbehörde feststeht[11].

Der bloße Verweis darauf, der Stpfl. habe eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO akzeptiert, genügt hierfür nicht[12]. Ebenso wie bei § 169 Abs. 2 Satz 2 AO oder § 71 AO ist auch bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO das Vorliegen einer Steuerhinterziehungshandlung eine den Steueranspruch begründende Tatsache. Die Darlegungslast und objektive Beweislast (Feststellungslast) hierfür trägt die Finanzbehörde[13]. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerverkürzungshandlung müssen ggf. anhand weiterer Ermittlungen im Besteuerungsverfahren geprüft werden und dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die dafür erforderlichen Feststellungen sind zwar nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO bzw. FGO zu treffen[14]. Gleichwohl ist auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Ein Beschluss nach § 153a Abs. 2 StPO steht indes der eigenständigen Würdigung der Tat durch das FG nicht entgegen. Das FG kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO) tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Erkenntnis gelangt, dass diese zutreffend sind[15].

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Keine Geltung entfalten im Übrigen auch Beweismaßerleichterungen, etwa bei verweigerter Mitwirkung des Stpfl. an der Sachverhaltsaufklärung. Sie dürfen zur Feststellung einer Steuerhinterziehungshandlung dem Grunde nach nicht genutzt werden, d.h., es kann nicht etwa in Anlehnung an die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO aufgrund eines reduzierten Beweismaßes davon ausgegangen werden, eine Steuerhinterziehungshandlung liege vor. Erst wenn diese zweifelsfrei feststeht und damit die Finanzverwaltung der Feststellungslast genügt, könnte in der weiteren Folge u.U. die Höhe der entstandenen Steueransprüche geschätzt werden.

Dazu führt der Große Senat des BFH in einem Grundsatzbeschluss[17] aus:

"Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides davon ab, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei vorliegen (BFH, Urt. v. 16.1.1973 – VIII R 52/69, BFHE 108, 286, BStBl. II 1973, 273). Ob diese Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist nicht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu prüfen. Denn es handelt sich lediglich um eine strafrechtliche Vorfrage im Rahmen einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides."

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[3] BVerfG v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, MDR 1991, 891; BVerfG v. 6.12.1995 – 2 BvR 1732/95, NStZ-RR 1996, 168; OLG Frankf...

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