Rz. 3

Grundsätzlich wird über die Anordnung der Einziehung bereits im Rahmen des Strafverfahrens mit dessen Abschlussentscheidung, insbesondere bei Strafbefehl oder -urteil, entschieden. In Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer abschließenden Bestrafung des Täters, obwohl es ein Bedürfnis für die Anordnung der Einziehung gibt. Kann aber wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so besteht die Möglichkeit, dass auf Einziehung des Gegenstands selbstständig erkannt wird, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im Übrigen vorliegen.[1]

Für die Frage, ob eine Einziehung zu Recht beantragt wird, ist zu trennen nach dem materiellen Recht, geregelt in den §§ 7376b StGB, und den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Während die §§ 73 bis 73e StGB die Einziehung von Taterträgen, dem vormaligen Verfall, regeln, finden sich in den §§ 74 bis 74f StGB die Rechtsgrundlagen für die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten. Mit dem Wegfall von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB[2] ist nunmehr auch in Fällen der Steuerhinterziehung regelmäßig die Einziehung anzuordnen. Die Sicherung der Einziehung erfolgt im Wege der Beschlagnahme nach §§ 111b111d StPO[3] bzw. im Wege des Vermögensarrests nach §§ 111e111h StPO.[4] Durch die gesetzliche Neuregelung des § 111e Abs. 6 StPO ist der bislang geführte Streit, ob die Möglichkeit der Anordnung eines Arrests nach § 324 AO den Erlass eines strafrechtlichen Arrests ausschließt, obsolet geworden.[5]

[2] Danach kam die Verfallsanordnung nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, wobei der Fiskus Verletzter einer Steuerverkürzung i. d. S. ist.
[3] In den Fällen der §§ 74ff. StGB.
[4] In den Fällen der §§ 73ff. StGB.
[5] HansOLG v. 26.10.2018, 2 Ws 183/18, NZWiSt 2019, 106; Spillecke, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 111e StPO Rz. 14; a. A. Mückenberger/Hinz, BB 2018, 1435 (1437).

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