Tz. 20

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Der Zweck – d. h. die Beschaffung der Mittel – ist durch die Förderkörperschaft in der Satzung der Förderkörperschaft festzulegen (s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1, Anhang 2).
  • Eine namentliche Angabe der Empfängerkörperschaft ist in der Satzung nicht erforderlich.
  • Eine räumliche Begrenzung der Förderkörperschaft ist für die Förderung der Zwecke nicht erforderlich (s. OFD Rostock vom 10.03.1997, AZ: S 01177 A – 1/97 – St 242M und s. OFD Magdeburg vom 20.04.2005, DStR 2005 S. 1732).
  • Werden die Mittel an eine steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben, reicht als Nachweis der Verwendung für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke der Freistellungsbescheid der Empfängerkörperschaft aus. Liegt bereits ein Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen vom zuständigen Finanzamt vor, sollte dieser auch vorgelegt werden (s. § 60a AO, Anhang 1b).
  • Für geförderte ausländische Körperschaften sollte eine übersetze Satzung vorgelegt werden bzw. ein Bescheid, ob nach Landesrecht die Steuerbegünstigung vorliegt. An die Mittelverwendung ist eine erhöhte Nachweispflicht geknüpft.
  • Unterliegen die an die Empfängerkörperschaft weitergegebenen Mittel dem Gebot der zeitnahen Verwendung, muss die Förderkörperschaft der Empfängerkörperschaft entsprechende Verwendungsauflagen machen und die zeitnahe Verwendung überwachen.
  • Die Bildung von Rücklagen i. S. v. § 62 AO (s. Anhang 1b) ist auch bei der Förderkörperschaft zulässig.
  • Eine zulässige Mittelbeschaffung ist auch in der rentablen Anlage von Vermögen zu sehen, das nicht einer zeitnahen Mittelverwendung unterliegt, wenn mit den hieraus erzielten Erträgen die steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft verwirklicht werden.
  • Die erzielten Einkünfte (Mittel) sind nach Abzug etwaiger Steuern, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen können, von der Förderkörperschaft nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b und s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1, Anhang 2) an die Empfängerkörperschaft weiterzuleiten.
  • Die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist für Fördervereine/Spendensammelvereine wegen der Entgegennahme von Spenden/Zuwendungen von sehr großer Bedeutung.
  • Die Körperschaft kann, wenn die Steuerbegünstigung erteilt wurde, die Vorteile, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet, in Anspruch nehmen.
  • Nicht steuerbegünstigte Förderkörperschaften sind denkbar. Derartige Vereine können aber keine steuerlichen Vergünstigungen erhalten und auch keine Zuwendungen/Spenden entgegennehmen, die steuerlich verwertbar wären.

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