Auch wenn eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung gem. §§ 51 ff AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist sie im Erbscheinsverfahren von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, § 7 JKostG-HE.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 21 W 101/18

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