Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der BFH hat mehrfach die steuerliche Begünstigung gemäß § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) versagt (s. BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl II 1972, 204; s. BFH-Urteil vom 10.06.1974, BStBl II 1974, 664 betrifft eine Stadthalle, in der Kongresse stattfinden und s. BFH-Urteil vom 21.08.1974, BStBl II 1975, 121 betrifft einen Flughafen). Verliert nur ein Mitglied der Dach- oder Spitzenorganisation seine Steuerbegünstigung, so kann auch nachträglich die Steuerbegünstigung für den Dach- oder Spitzenverband aberkannt werden. Subjektive Unkenntnis des Dach- oder Spitzenverbandes steht der nachträglichen Aberkennung seiner Steuerbegünstigung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Tz. 3

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Dach- und Spitzenverbände können sich vor derartigen Folgen dadurch schützen, dass sie die Zugehörigkeit der Einrichtung zum Verband von deren bestehender Steuerbegünstigung abhängig machen. Tritt also ein Verein einem Dachverband als Mitglied bei, hat dieser die Steuerbegünstigung durch Vorlage des durch die zuständige Finanzbehörde erteilten Freistellungsbescheids nachzuweisen. Verliert er die Steuerbegünstigung, wird die Mitgliedschaft im Dach- bzw. Spitzenverband automatisch gelöscht. Hierzu ist aber erforderlich, dass entsprechende Vorkehrungen in der Satzung des Dach- oder Spitzenverbandes getroffen werden.

Es empfiehlt sich daher, folgenden Passus in die Satzung des Dach- oder Spitzenverbandes aufzunehmen:

"Die Mitgliedschaft im Dach- oder Spitzenverband ist von der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des aufzunehmenden Vereins abhängig. Sie erlischt, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der §§ 51ff. AO nicht mehr erfüllt sind".

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