Tz. 14

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) können auch "ausländische Körperschaften" fördern.

Voraussetzung ist aber, dass die ausländische Körperschaft, die ihr zufließenden Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet im Sinne des deutschen Rechts. Dass eine ausländische Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, kann u. U. durch Vorlage der Satzung (nach Übersetzung in die deutsche Sprache) beurteilt werden.

Die ausländische Körperschaft hat gegenüber der deutschen Mittelbeschaffungskörperschaft auch den Nachweis zu erbringen, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden.

Zum Rechtsformvergleich mit deutschen steuerbegünstigten Körperschaften kann eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeholt werden (s. Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 05.09.2013, AZ: S 0170 A – 50 – St 53, DStR 2014, 102).

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