Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Wirkung der Unterbrechung

Rz. 39 Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1] Rz. 40 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Ruhen kraft Gesetzes – "Zwangsruhe"

Rz. 33 Nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn sich der Einspruch darauf stützt, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Hierdurch wird eine Vielzahl überflüssiger Einspruchsentscheidungen und Klag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund

Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Ruhen durch Allgemeinverfügung – "Anordnungsruhe"

Rz. 34 Für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle, z. B. bei Musterprozessen, kann nach § 363 Abs. 2 S. 3 AO das Ruhen angeordnet werden. Die Anordnung des Ruhens erfolgt hier in Form einer Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu geben ist.[1] Die Allgemeinverfügung wirkt nur für Fälle im Amtsbereich der die Allgemeinverfügung erlassenden Finanzbehörde.[2] Diese beda...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Einvernehmliches Ruhen – "Zustimmungsruhe"

3.2.1.1 Voraussetzungen 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1 Voraussetzungen

3.2.1.1.1 Wichtiger Grund Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Gründe für das Ruhen

3.2.1 Einvernehmliches Ruhen – "Zustimmungsruhe" 3.2.1.1 Voraussetzungen 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterpr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch in angemessener Zeit zu entscheiden. A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Rechtsschutz

Rz. 23 Gegen die Aussetzungsentscheidung der Finanzbehörde, die keine finanzbehördliche Verfahrenshandlung, sondern ein Verwaltungsakt ist, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO statthaft. Die Zulässigkeit des Einspruchs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ggf. auch die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erfüllt sind. Das Rechtsschutzbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch in angemessene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Unterbrechung des Einspruchsverfahrens

4.1 Allgemeines Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1] 4.2 Überblick ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.3 Sonstige Unterbrechungstatbestände

Rz. 38 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt ein wegen des Verlusts der Handlungsfähigkeit (§ 79 AO); s. § 241 Abs. 1, 2 ZPO ; der Anordnung der Nachlasspflegschaft; s. § 241 Abs. 3 ZPO ; des Eintritts der Nacherbfolge; s. § 242 ZPO ; der Anordnung der Testamentsvollstreckung; s. § 243 ZPO .mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 37 Entsprechend § 240 ZPO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens, soweit das Verfahren das befangene Vermögen betrifft.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Überblick über Unterbrechungstatbestände

4.2.1 Tod eines Beteiligten Rz. 35a Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers [1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen [2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informie...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ermessensreduzierung auf Null bei Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse

Leitsatz Die Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse kann im Einzelfall zur Ermessensreduzierung auf Null führen. Sachverhalt Im Streitfall ging es um den Anspruch auf Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Familienkasse hatte unbere...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeldanspruch eines EU-Ausländers mit inländischem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt

Leitsatz Ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn er einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann. Aus einer Wohnungsgeberbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Wohnungsgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist und es sich bei der Wohnungsanschrift um ein Gästehaus hand...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Gemeinnützigkeit von Vereinen: Zuwendungen an Vereinsmitglieder dürfen bis 60 EUR betragen

Kommentar Das FinMin Baden-Württemberg hat erklärt, dass es die Wertgrenze für zulässige Zuwendungen an Vereinsmitglieder ("Annehmlichkeiten") von 40 auf 60 EUR erhöht hat. Vieles spricht dafür, dass diese Wertgrenze auch von Finanzverwaltungen anderer Bundesländer angewendet wird. Zuwendungen an Vereinsmitglieder Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann in Gefahr sein, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Leitsatz 1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 23...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei mehrfacher Berücksichtigungsmöglichkeit

Leitsatz Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können. Normenkette § 174 Abs. 1 AO, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 A...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren

Leitsatz Fraglich ist, ob bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren der richtige Steuersatz angewendet wurde. Sachverhalt Der Kläger war Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens in A. Zu einem späteren Zeitpunkt setzte der Beklagte (Finanzamt) Grunderwerbsteuer mit Bescheid in Höhe von X EUR fest, wobei es einen Steuersatz vo...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Leitsatz Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis fe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 31 Sonstig... / 2.2.3 Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in NRW

Rz. 32 Nur im Land Nordrhein-Westfalen besteht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von onkologischen Nachsorgeleistungen eine Besonderheit. Seit 1956 existiert in Bochum (Nordrhein-Westfalen) die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (Arge Krebs NW). Sie wird getragen durch einen Zusammenschluss der für Nordrhein-Westfalen zuständigen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.2.2 Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

Rz. 49 Der Begriff des Einkommens ist wertneutral. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einkünfte im Rahmen eines von der Rechtsordnung gebilligten Vertrags zufließen oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dazu bestimmt § 40 AO, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein steuerlich bedeutsames Verhalten gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 1.2 Kompetenz

Rz. 2 Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 6 Bemessungszeitraum

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG ist die ESt eine Jahressteuer, die jährlich mit Ablauf des Kj. entsteht(§ 36 Abs. 1 EStG). Sie ist weder für einen kürzeren noch längeren Zeitraum festzusetzen . Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Stpfl. während des ganzen Jahres Einkünfte bezogen hat. Das gilt ebenso für den Tarif des § 32a EStG, der ein Jahrestarif ist, sog. Prinzip de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 4.1 Allgemeines

Rz. 84 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen und von demjenigen zu versteuern, der sie erzielt. Das ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung der Steuer knüpft (persönliche Zurechnung der Einkünfte).[1] Da Einkommen das Ergebnis einer entgeltlichen Teilnahme durch Verwertung von Leistungen am Markt darstellt (Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 7 Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern, Abs. 8

Rz. 106 Durch das G. v. 15.7.2013[1] ist Abs. 8 in § 2 EStG eingefügt worden, wonach die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Das BVerfG[2] hat die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, soweit Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 4.2 Treuhandverhältnisse

Rz. 91 Für die Zurechnung der Einkünfte im Rahmen von Treuhandverhältnissen ist es ohne Bedeutung, wem das Wirtschaftsgut nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Ein Treugeber kann Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen erzielen, wenn für ihn ein Treuhänder im eigene...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.2.4 Nominalwertprinzip

Rz. 58 Die Ermittlung der Einkünfte ist eine Geldrechnung. Tragender Grundsatz ist dabei das Nominalwertprinzip (1 EUR = 1 EUR). Dieser Grundsatz verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn die Rechnungsgrößen durch Inflation verfälscht werden. Zum einen kann es zu nominellen Wertsteigerungen kommen, die im Falle der Veräußerung zu Scheingewinnen führen, zum anderen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 4.3 Zurechnung von Einkünften im Familienverband

Rz. 93 Wird in einer Familie das gesamte Familieneinkommen von einer Person erzielt, muss diese allein ihre Einkünfte versteuern, bei Ehegatten ergibt sich allenfalls ein Vorteil aus der Anwendung des Splittingverfahrens. Besteht die Familie z. B. aus 5 Köpfen, wäre eine mehr oder weniger gleichmäßige Verteilung auf alle Köpfe steuerlich günstiger, da regelmäßig eine Progres...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Hinzuziehung bei widerstreitender Steuerfestsetzung – § 174 Abs. 5 AO

Rz. 23 Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO können Dritte zu einem Einspruchsverfahren hinzugezogen werden, wenn eine Aufhebung oder Korrektur des mit dem Einspruch angefochtenen Steuerbescheids zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung i. S. v. § 174 Abs. 4 AO führen könnte. Es muss von der Finanzbehörde ein Sachverhalt irrig beurteilt worden sein, der dem Regelungsinhalt des mit de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Grund der notwendigen Hinzuziehung – § 360 Abs. 3 AO

3.1 Allgemeines Rz. 15 Die Hinzuziehung muss nach § 360 Abs. 3 AO notwendig erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die zu erlassende Einspruchsentscheidung muss zugleich bestätigend oder gestaltend in die Rechtssphäre des Dritten eingreifen.[1] Hierzu ist es ausre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3 Anhörungspflicht der Finanzbehörde

Rz. 33 Nach § 360 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde vor einer Hinzuziehung den Einspruchsführer und tunlichst auch die übrigen Beteiligten des Einspruchsverfahrens sowie den Hinzuzuziehenden[1] zu hören, sofern dieser die Hinzuziehung nicht selbst beantragt oder angeregt hat. Die Anhörungspflicht besteht entsprechend auch für die notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5 Rechtsschutz

Rz. 36 Gegen die Anordnung der Hinzuziehung bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben. Einspruchsbefugt sind der Hinzugezogene, der Hinzuzuziehende, dessen Antrag abgelehnt wurde, aber auch die übrigen Beteiligten des anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies gilt auch, wenn dem Antrag eines Dritten auf Hinzuziehu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.4 Wirkung

Rz. 44 Nach Bekanntgabe der Beschränkungsentscheidung muss die Finanzbehörde diejenigen Mitberechtigten hinzuziehen, die innerhalb der Antragsfrist begründet ihre Hinzuziehung beantragen. Die Finanzbehörde ist allerdings an einer Hinzuziehung ohne Antragstellung nicht gehindert. Rz. 45 Mitberechtigte, die keinen Antrag auf Hinzuziehung stellen und von der Finanzbehörde auch n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6b Die Hinzuziehung nach § 360 AO setzt die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens, also die Einlegung des Einspruchs, voraus. Sie ist zulässig bzw. notwendig bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, durch den die Anhängigkeit entfällt. Das Einspruchsverfahren wird einerseits durch die Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung des Einspruchsführers, andererseits durch Bekann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8 Hinzuziehung mehrerer Personen – § 360 Abs. 5 AO

8.1 Anwendungsbereich und Zweck der Regelung Rz. 40 § 360 Abs. 5 AO regelt, entsprechend § 60a FGO, eine Besonderheit des Hinzuziehungsverfahrens im Fall der notwendigen Hinzuziehung. Das Hinzuziehungsverfahren kann bei einer Vielzahl von Beteiligten, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und deren Hinzuziehung damit notwendig und die Finanzbehörde hie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Grund der einfachen Hinzuziehung – § 360 Abs. 1 AO

2.1 Allgemeines Rz. 10 Nach § 360 Abs. 1 S. 1 AO können die Stpfl. i. S. v. § 33 AO hinzugezogen werden, deren rechtliche Interessen nach Steuergesetzen durch die Entscheidung über den Einspruch berührt werden. Ausreichend ist bei mehreren Streitpunkten die Berührung durch einen Teil des Streits.[1] Rz. 10a Da die Entscheidungsgründe ein unselbstständiger Teil der Einspruchsen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Beispiele

3.2.1 Verwaltungsakte mit Doppelwirkung Rz. 16 Zweifelsfrei ist die Hinzuziehung notwendig, wenn der angegriffene oder zu erlassende Verwaltungsakt Doppelwirkung hat, indem er unmittelbar den am Einspruchsverfahren Beteiligten belastet und den Dritten begünstigt.[1] 3.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung Rz. 17 Eine Hinzuziehung ist stets notwendig, wenn eine einheitlic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3 Hinzuziehungsfähigkeit

Rz. 7 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO durch die Hinzuziehung Beteiligter des Einspruchsverfahrens. Die Hinzuziehung darf nur dann erfolgen, wenn der Hinzuzuziehende in diesem Verfahren nicht bereits Einspruchsführer i. S. v. § 359 Nr. 1 AO ist.[1] Die Hinzuziehung ist nachzuholen, wenn diese Rechtsstellung nachträglich entfällt. Wird vom Hinzugezogenen nachträglich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.1 Hinzuziehungsanordnung

Rz. 28 Die Hinzuziehung erfolgt seitens der Finanzbehörde, die nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, durch Verwaltungsakt.[1] Für diesen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO. Da eine Form für diesen Verwaltungsakt nicht vorgeschrieben ist, kann die Hinzuziehung nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich ausgesprochen werden, was aber im Interesse der Verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.4 Ausschluss der Hinzuziehung

Rz. 8 Die Hinzuziehung ist nicht erforderlich, wenn entspr. § 73 Abs. 2 FGO mehrere Einspruchsverfahren miteinander verbunden werden können.[1] Rz. 8a Verwaltet die Finanzbehörde, die Trägerin des Einspruchsverfahrens ist, die Abgabe nur für einen anderen Abgabenberechtigten, so kann die Finanzbehörde den Abgabenberechtigten gemäß § 360 Abs. 2 AO nicht hinzuziehen. Dessen Int...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.2 Beschränkungsentscheidung

Rz. 42 Die Entscheidung über die Beschränkung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser kann in jedem Stadium des finanzbehördlichen Verfahrens ergehen. Inhalt des Verwaltungsakts ist die Aussage, dass nur solche Mitberechtigte beigeladen werden, die ihre Hinzuziehung beantragen. Er muss außerdem aufzeigen, was für ein Verfahren unter welchem Aktenzeichen anhängig und warum die Hi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Bindungswirkung

Rz. 27 Der Hinzugezogene muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen.[1] Dies gilt auch für eine Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts.[2] Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 AO wirksam. Der Hinzugezogene ist demgemäß berechtigt, gegen die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.1 Anwendungsbereich und Zweck der Regelung

Rz. 40 § 360 Abs. 5 AO regelt, entsprechend § 60a FGO, eine Besonderheit des Hinzuziehungsverfahrens im Fall der notwendigen Hinzuziehung. Das Hinzuziehungsverfahren kann bei einer Vielzahl von Beteiligten, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und deren Hinzuziehung damit notwendig und die Finanzbehörde hierzu verpflichtet ist, sehr arbeitsaufwendig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.5 Hinzuziehungsantrag

Rz. 46 Der Antrag des Mitberechtigten bei der zuständigen Finanzbehörde auf Hinzuziehung nach der finanzbehördlichen Beschränkungsentscheidung ist eine Verfahrenshandlung, die die Hinzuziehungspflicht bewirkt, sofern der Antrag zulässig und begründet ist. Er ist wie die Einlegung eines Einspruchs entsprechend § 357 AO aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder zu Prot...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung

Rz. 17 Eine Hinzuziehung ist stets notwendig, wenn eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179ff. AO, die gemäß § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich für mehrere Personen erfolgt ist, nur von einer dieser Personen angegriffen worden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob z. B. der Gesamtgewinn oder nur dessen Verteilung strittig ist.[1] E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Beispiele

Rz. 14 § 360 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO stellt klar, dass die rechtlichen Interessen in Haftungsfällen stets berührt sind, wenn sich die Haftung nach Steuergesetzen z. B. nach den §§ 69ff. AO ergibt. Die Hinzuziehung des voraussichtlichen Haftungsschuldners ist nur eine einfache.[1] Der voraussichtliche Haftungsschuldner muss also nicht, sondern kann nach dem Ermessen der Finanzbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Zweck der Hinzuziehung

Rz. 3 Durch die Hinzuziehung werden Dritte, deren Rechte oder steuerrechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, an dem betreffenden Einspruchsverfahren beteiligt, damit sie sich zum Gegenstand dieses Verfahrens, also dem angefochtenen Verwaltungsakt, äußern und ggf. zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können, um auf die Entscheidung einzuwirken. ...mehr