Rz. 1

Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch in angemessener Zeit zu entscheiden. Auch im Einspruchsverfahren gilt das im Verwaltungsverfahren allgemein bestehende[1] Beschleunigungsgebot. Im Interesse des Beteiligten hat die Finanzbehörde das Verwaltungsverfahren, als dessen Teil damit auch das Einspruchsverfahren, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zügig abzuwickeln.[2] Diese Amtspflicht der Finanzbehörde zur Entscheidung über den Einspruch in angemessener Zeit wird dadurch gesichert, dass dem Beteiligten gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen im Einspruchsverfahren Rechtsschutz gewährt wird. Der Finanzbehörde steht für die Bearbeitung des Einspruchs grundsätzlich ein Bearbeitungszeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Erfüllt die Finanzbehörde ihre Entscheidungspflicht innerhalb dieses Zeitraums nicht und hat sie auch keinen die Verzögerung rechtfertigenden Grund benannt, so kann der Einspruchsführer weiteren Rechtsschutz in Form der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erlangen.[3] Ein Einspruchsführer muss eine Verzögerung der Entscheidung über seinen Einspruch nur dann hinnehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nicht oder noch nicht vorliegen.[4]

 

Rz. 2

Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung hat zur Folge, dass ein Stillstand des Einspruchsverfahrens nur eintreten darf, wenn durch eine besondere gesetzliche Grundlage die Verfahrensverzögerung gerechtfertigt ist.[5] Ist die Verzögerung des Einspruchsverfahrens aufgrund einer solchen Ausnahmeregelung gerechtfertigt, ist die Untätigkeitsklage unzulässig.[6] Ebensowenig führt sie zu einer überlangen Verfahrensdauer.[7]

[1] S. vor §§ 78–133 AO Rz. 57ff.
[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 25; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 546.
[5] BFH v. 21.7.1967, VI B 8/67, BStBl III 1967, 783; Birkenfeld, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 363 AO Rz. 25.

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