Rz. 6b

Die Hinzuziehung nach § 360 AO setzt die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens, also die Einlegung des Einspruchs, voraus. Sie ist zulässig bzw. notwendig bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, durch den die Anhängigkeit entfällt.

Das Einspruchsverfahren wird einerseits durch die Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung des Einspruchsführers, andererseits durch Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des Abhilfebescheids abgeschlossen. Danach kommt eine Hinzuziehung durch die Finanzbehörde nicht mehr in Betracht.[1]

 

Rz. 6c

Die Unzulässigkeit des Einspruchs schließt die Hinzuziehung nicht aus. Da aber die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bei einer Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach § 358 AO nicht eintreten können, ist die Finanzbehörde hierzu bei einem offensichtlich unzulässigen Einspruch zur Hinzuziehung nicht verpflichtet.[2]

 

Rz. 6d

Ebenso unerheblich sind für die Hinzuziehung die Erfolgsaussichten des Einspruchs.[3]

[1] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 363 Rz. 45; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 12; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 48; BFH v. 5.5.1983, IV R 120/82, n. v.; a. A. - ohne nähere Begründung – Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, 22. Aufl. 2018, § 360 AO Rz. 24: "bis zur Unanfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung"; ebenfalls anders für die Beiladung durch das FG nach Erlass des Urteils: BFH v. 7.2.1980, VI B 97/79, BStBl II 1980, 210; BFH v. 17.6.1993, VIII B 111/92, BFH/NV 1994, 380.

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