Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Hinzuziehung erfolgt durch Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann. Um die Wirkungen der Hinzuziehung nicht eintreten zu lassen, kann der Einspruch gegen die Hinzuziehungs-Anordnung auch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden (§ 361 Abs. 2 AO). Aus ihm muss hervorgehen, dass dem Adressaten nunmehr die Stellung eines Beteiligten zukommt. Die bloße Aufforderung zur Stellungnahme genügt nicht (BFH v. 30.05.1963, III 380/61, HFR 1964, 51). Die einfache Hinzuziehung liegt im Ermessen der Finanzbehörde und wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet. In die Ermessenserwägungen einzubeziehen sind das Interesse an einem vereinfachten Verfahren, das Interesse des Hinzuzuziehenden am Verfahrensausgang und an der damit verbundenen Bindungswirkung für ihn und das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung seines Steuergeheimnisses (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 360 AO Rz. 31). Die notwendige Hinzuziehung kann hingegen nur dann abgelehnt werden, wenn der Einspruch offensichtlich unzulässig ist oder aber der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird (FG Bln v. 11.09.1981, V 40/81, EFG 1982, 309).

 

Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einspruchsführer ist sowohl bei der einfachen als auch bei der notwendigen Hinzuziehung vorher anzuhören (§ 360 Abs. 1 Satz 2 AO; AEAO zu § 360, Nr. 2). Die Hinzuziehung kann mit dem Eingang des Einspruchs und nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bis zu deren Unanfechtbarkeit verfügt werden. Der so Hinzugezogene hat nunmehr die Möglichkeit, als Beteiligter zu klagen (BFH v. 17.06.1993, VIII B 111/92, BFH/NV 1994, 380).

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