Rz. 49

Der Begriff des Einkommens ist wertneutral. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einkünfte im Rahmen eines von der Rechtsordnung gebilligten Vertrags zufließen oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dazu bestimmt § 40 AO, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein steuerlich bedeutsames Verhalten gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt. Zum einen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch diese Einkünfte gesteigert, zum anderen wäre es ansonsten ein Leichtes, sich der Besteuerung zu entziehen, indem der Stpfl. sittenwidrig oder außerhalb der Gesetze handelt. Einkünfte aus Schwarzhandelsgeschäften, Hehlerei, Schmuggel, Schmiergelder, Dealerei u. Ä. unterliegen damit der ESt, auch wenn eine tatsächliche Besteuerung regelmäßig kaum durchführbar ist. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht unterliegen als Einkünfte i. S. d. § 15 EStG der ESt[1] wie auch Einkünfte aus "Telefonsex" solche aus Gewerbebetrieb sind[2], ebenso Einkünfte aus Schwarzarbeit[3], Betrugsgeschäften, gesetzeswidriger Steuer- oder Rechtsberatung.[4]

 

Rz. 50

Ausgaben für gesetzeswidrige oder unsittliche Zwecke können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Zu beachten sind aber die Abzugsverbote für Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, § 9 Abs. 5 EStG), Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG, § 9 Abs. 5 EStG), Schmiergelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, § 9 Abs. 5 EStG) und Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG).

 

Rz. 51

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind steuerlich unbeachtlich (§ 41 Abs. 2 AO).[5]

 

Rz. 52

Nach § 42 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemildert werden.[6]

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