Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

1 Grundlagen 1.1 Begriff und Anwendungsbereich Rz. 1 Die Hinzuziehung ist eine Verfahrenshandlung der das jeweilige Einspruchsverfahren durchführenden Finanzbehörde, durch die ein Dritter die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 359 Nr. 2 AO erlangt. Der Hinzuziehung entspricht inhaltlich die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 FGO, sodass die hierzu ergang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Beteiligtenstellung

Rz. 25 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehörde – fehlerhaft – zum ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3 Arten der Hinzuziehung

Rz. 4 Die Hinzuziehung wird abhängig von dem Grund in verschiedene Arten eingeteilt. Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO, die erfolgen kann, wenn die nach Steuergesetzen bestehenden rechtlichen Interessen Dritter durch die Einspruchsentscheidung berührt werden, und der notwendigen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO, die zu erfolgen hat,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.3 Bekanntgabe

Rz. 43 Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts hat im Bundesanzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen zu erfolgen. Die Finanzbehörde bestimmt nach den Umständen des Einzelfalls, durch welche Tageszeitungen die Betroffenen am besten erreicht werden können.[1] Sie hat solche Tageszeitungen zu wählen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.1 Allgemeines

Rz. 6 § 360 AO regelt die Voraussetzungen für die Hinzuziehung. Die Rechtswirkung der Hinzuziehung tritt auch dann ein, wenn ein Hinzuziehungsgrund tatsächlich nicht vorlag und in der finanzbehördlichen Hinzuziehungsanordnung nur fehlerhaft angenommen worden ist. Rz. 6a Das Steuergeheimnis steht einer Hinzuziehung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Hinzuziehung muss nach § 360 Abs. 3 AO notwendig erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die zu erlassende Einspruchsentscheidung muss zugleich bestätigend oder gestaltend in die Rechtssphäre des Dritten eingreifen.[1] Hierzu ist es ausreichend, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Gesamtschuldnerstellung

Rz. 19 Die Rechtsstellung als Gesamtschuldner nach § 44 AO begründet nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. [1] Eine einfache Hinzuziehung ist zulässig.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Unterlassen der Hinzuziehung

Rz. 37 Die Rechtsfolgen aus der Unterlassung der Hinzuziehung sind nach der Art der Hinzuziehung unterschiedlich. Wird die einfache Hinzuziehung unterlassen, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es entfällt lediglich die aus der Hinzuziehung resultierende Bindungswirkung.[1] Rz. 38 Demgegenüber ist das Unterlassen der notwendigen Hinzuziehung, soweit sie n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.4 Ehegattenbesteuerung

Rz. 20 Auch in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann eine Hinzuziehung notwendig sein, wenn nämlich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden muss, selbst streitig ist.[1] Diese Frage kann für beide Ehegatten nur einheitlich entschieden werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn der betreffende Ehegatte keine nennenswerten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtswirkungen der Hinzuziehung

5.1 Beteiligtenstellung Rz. 25 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Grundlagen

1.1 Begriff und Anwendungsbereich Rz. 1 Die Hinzuziehung ist eine Verfahrenshandlung der das jeweilige Einspruchsverfahren durchführenden Finanzbehörde, durch die ein Dritter die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 359 Nr. 2 AO erlangt. Der Hinzuziehung entspricht inhaltlich die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 FGO, sodass die hierzu ergangenen Entsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4 Allgemeine Voraussetzungen der Hinzuziehung

1.4.1 Allgemeines Rz. 6 § 360 AO regelt die Voraussetzungen für die Hinzuziehung. Die Rechtswirkung der Hinzuziehung tritt auch dann ein, wenn ein Hinzuziehungsgrund tatsächlich nicht vorlag und in der finanzbehördlichen Hinzuziehungsanordnung nur fehlerhaft angenommen worden ist. Rz. 6a Das Steuergeheimnis steht einer Hinzuziehung nicht entgegen, da die Öffnung in dem geboten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6 Verfahren bei der Hinzuziehung

6.1 Hinzuziehungsanordnung Rz. 28 Die Hinzuziehung erfolgt seitens der Finanzbehörde, die nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, durch Verwaltungsakt.[1] Für diesen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO. Da eine Form für diesen Verwaltungsakt nicht vorgeschrieben ist, kann die Hinzuziehung nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich ausgesprochen werden, was ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 Nach § 360 Abs. 1 S. 1 AO können die Stpfl. i. S. v. § 33 AO hinzugezogen werden, deren rechtliche Interessen nach Steuergesetzen durch die Entscheidung über den Einspruch berührt werden. Ausreichend ist bei mehreren Streitpunkten die Berührung durch einen Teil des Streits.[1] Rz. 10a Da die Entscheidungsgründe ein unselbstständiger Teil der Einspruchsentscheidung sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Sonstige Gründe notwendiger Hinzuziehung

Rz. 22 Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen.[1] Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt [2] ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.[3] Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Verwaltungsakte mit Doppelwirkung

Rz. 16 Zweifelsfrei ist die Hinzuziehung notwendig, wenn der angegriffene oder zu erlassende Verwaltungsakt Doppelwirkung hat, indem er unmittelbar den am Einspruchsverfahren Beteiligten belastet und den Dritten begünstigt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Begriff und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Hinzuziehung ist eine Verfahrenshandlung der das jeweilige Einspruchsverfahren durchführenden Finanzbehörde, durch die ein Dritter die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 359 Nr. 2 AO erlangt. Der Hinzuziehung entspricht inhaltlich die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 FGO, sodass die hierzu ergangenen Entscheidungen entsprechend angewendet w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2.1 Allgemeines

Rz. 29 Die Finanzbehörde kann nach § 360 Abs. 1 AO sowohl die einfache als auch die notwendige Hinzuziehung von Amts wegen anordnen. Sie kann aber auch auf Antrag handeln. Der Antrag kann vom Einspruchsführer gestellt werden. Antragsberechtigt ist außerdem jeder, der hinzugezogen werden möchte. Der Antragsteller hat hierbei vorzutragen, dass der Hinzuziehungsgrund erfüllt ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.4 Steuergeheimnis

Rz. 35 Durch die Hinzuziehung wird das Steuergeheimnis nicht verletzt.[1] Das Interesse des Einspruchsführers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Hinzuziehung im Rahmen der finanzbehördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei einem Widerspruch des Einspruchsführers gegen die einfache Hinzuziehung hat diese grundsätzlich zu unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Handlungspflicht der Finanzbehörde

6.2.1 Allgemeines Rz. 29 Die Finanzbehörde kann nach § 360 Abs. 1 AO sowohl die einfache als auch die notwendige Hinzuziehung von Amts wegen anordnen. Sie kann aber auch auf Antrag handeln. Der Antrag kann vom Einspruchsführer gestellt werden. Antragsberechtigt ist außerdem jeder, der hinzugezogen werden möchte. Der Antragsteller hat hierbei vorzutragen, dass der Hinzuziehung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2.3 Einfache Hinzuziehung

Rz. 31 Liegt demgegenüber nur ein Grund für eine einfache Hinzuziehung vor, so liegt diese im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Hierbei hat sie zwischen dem Interesse des Hinzugezogenen am Verfahrensausgang, dem Interesse an der Bindungswirkung, dem Interesse an einer einfacheren Verfahrensgestaltung und auch dem Interesse des Einspruchsführers an der Wahrung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2.2 Notwendige Hinzuziehung

Rz. 30 Liegt ein Grund für die notwendige Hinzuziehung vor, so hat die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Sie kann nur ausnahmsweise von der notwendigen Hinzuziehung absehen: im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, da keine Bindungswirkung in der Hauptsache besteht[1], insbesondere wenn der Antrag abgelehnt wird[2]; im Einspruchsverfahren, wenn di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.2 Formelle Grundsätze

Rz. 26 Formelle Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind solche Grundsätze, die ein ordnungsmäßiges Verfahren der Buchführung und Bilanzierung sowie eine Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen sollen. Das Gesetz geht von der Überlegung aus, dass bei Einhaltung der formellen, verfahrensrechtlichen Vorschriften eine gewisse Ga...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 1.1 Bedeutung und Anwendungsbereich des § 5 EStG

Rz. 1 § 5 EStG dient der Ermittlung des Gewinns bestimmter Gewerbetreibender. Der Gewinn bildet nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die wiederum in die Berechnung des Einkommens eingehen und damit in das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der ESt. Über § 8 Abs. 1, 2 KStG bildet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.7 Nicht ordnungsmäßige Buchführung bzw. Bilanzierung

Rz. 32 Für die Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung bzw. Bilanzierung ist zu unterscheiden: Bei formellen Mängeln, die das Ergebnis der Buchführung sachlich nicht beeinträchtigen, ist die Buchführung steuerlich nicht zu beanstanden. Solche formellen Mängel sind etwa geringfügige Verstöße gegen den Grundsatz der zeitgerechten Buchung. Bei materiellen Mängeln, die das ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.6 Aufbewahrungsfristen

Rz. 31 Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen, Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen sind entsprechend den handelsrechtlichen (§ 257 HGB) und steuerrechtlichen (§ 147 AO) Vorschriften aufzubewahren. Bedeutsam ist, dass steuerlich die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.2 Inhalt des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

Rz. 47 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ist nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung auszuweisen ist. Dadurch wird die Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) gebunden. Die Bindung ist insowe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.10 Treuhandgeschäfte

Rz. 138 Treuhandschaft ist ein Rechtsverhältnis, bei dem dem Treuhänder von dem Treugeber ein Recht (Eigentum, Forderung usw.) in der Weise übertragen wird, dass der Treuhänder im Außenverhältnis uneingeschränkt Berechtigter des Rechts ist und darüber in eigenem Namen verfügen kann (Vollrechtsübertragung). Im Innenverhältnis ist der Treuhänder aber dem Treugeber gegenüber ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.4.3 Materielle Grundsätze

Rz. 29 Materielle Grundsätze der Buchführung enthält § 239 Abs. 2 HGB [1] mit der Bestimmung, dass die Eintragungen vollständig und richtig sein müssen. Im Einzelnen sind daraus folgende Regeln abzuleiten: Vollständigkeit bedeutet die lückenlose Aufnahme aller Wertbewegungen mit den notwendigen Angaben (Datum, Gegenstand, Betrag, angesprochene Konten, Hinweis auf Belege). Sachl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.3 Buchführungssysteme

Rz. 22 Eine Buchführung ist nur ordnungsgemäß, wenn die nach den Grundsätzen des Handelsrechts erforderlichen Bücher geführt werden. Ein bestimmtes System ist dabei nicht vorgeschrieben. Wenn in der Praxis auch das System der doppelten Buchführung vorherrscht, ist grundsätzlich auch eine einfache Buchführung (bei der lediglich Bestandskonten, keine Erfolgskonten, geführt wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 338 Zu den Wesensmerkmalen der ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet werden dürfen, gehört es, dass die Verbindlichkeiten Schuldcharakter aufweisen. Es muss sich also um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handeln; Verpflichtungen des Kaufmanns "gegen sich selbst" (etwa sein Privatvermögen) genügen nicht, da insoweit rechtliche Personeniden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.3 Schuldcharakter bei rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten ("wirtschaftliche Last")

Rz. 346 Die Bildung von Rückstellungen kann auch geboten sein, wenn am Bilanzstichtag noch keine unbedingte Verpflichtung besteht, etwa weil der rechtliche Entstehungsgrund der Verpflichtung erst in der Zukunft liegt, weil die Verbindlichkeit zwar schon entstanden ist, der Kaufmann sich ihr aber noch entziehen kann, oder weil zwar eine Verbindlichkeit rechtlich nicht entsteh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.15 Sanierungsgewinne

Rz. 147a Sanierungsgewinne entstehen, wenn sich das Betriebsvermögen aufgrund eines Schuldenerlasses zum Zwecke der Sanierung erhöht. Durch Ausbuchung der Verbindlichkeiten, auf die der Gläubiger im Zuge von Sanierungsmaßnahmen verzichtet, realisiert das Unternehmen grundsätzlich einen Gewinn,[1] dessen steuerliche Behandlung längere Zeit strittig war. Nach der Abschaffung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 3.2.3.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit (bis Vz 2009/2010)

Rz. 57 Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG setzt die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten bei der Gewinnermittlung voraus, dass auch in der Handelsbilanz entsprechend bilanziert wird. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist auf alle Stpfl. anwendbar, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln (Rz. 3f.). Allerdings kann die Bindung an die Handelsbilanz nur bei solchen Stpfl. eintreten, die verpflichte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.4.2.2 Beteiligungen an Personengesellschaften sowie stille Gesellschaft

Rz. 204 Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sind handelsrechtlich als eigener Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Die Bilanzierung und Bewertung dieses Vermögensgegenstands folgt daher der Anschaffungskostenmethode. Dabei wird der Vermögensgegenstand "Beteiligung" mit den Anschaffungskosten bewertet. Gewinnauswirkungen in der Bilanz des Gesellschafters ergeben sic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.5.5 Insbesondere: Abzinsungspflicht

Rz. 505 Durch die Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] sind Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen. Vgl. hierzu Schulze-Osterloh, BB 2003, 351. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten am Bilanzstichtag verzinsliche Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Anzahlungen oder Vorausleistungen. Abz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.3.2 Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)

Rz. 286 Die Rspr., und ihr folgend die Verwaltung in R 6.6 Abs. 4 EStR, haben es zugelassen, in bestimmten Fällen eine Gewinnverwirklichung durch Aufdecken der stillen Reserven zu vermeiden, wenn ein Wirtschaftsgut auf bestimmte, vom Willen des Stpfl. unabhängige Weise gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und durch ein anderes, funktionsgleiches Wirtschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Inhaltsverzeichnis 1. OFD Niedersachsen v. 13.2.2017 – S 2000-90-St 236, juris (Ertragsteuerliche, ums...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138a AO Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw. und Steuerberater Dr. Martin Cordes, Bonn Dipl.-Kfm. und Steuerberater Dr. Sven Kluge, Bonn Literaturverzeichnis Bier/Voß, Transparenz nur gegen Rechtsschutz – Auswirkungen des Country-by-Country-Reportings und von weiteren Maßnahmen des OECD-Programms zu Base Erosion and Profit Shifting im globalen Konzern, I...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 9. Einzelheiten zu den Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO

Rz. 72 [Autor/Stand] Angabe erläuternder Zusatzinformationen. Nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO enthält der länderbezogene Bericht als dritten Informationsbereich (Tabelle 3) weitere ergänzende Angaben, welche dazu dienen sollen, das Verständnis für die ersten beiden Berichtsteile zu erleichtern und zu fördern. Der deutsche Gesetzgeber legt es den berichtverpflichteten Unternehmen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Einzelheiten zu den Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 66 [Autor/Stand] Auflistung aller einbezogenen Konzerneinheiten und Betriebsstätten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten. Im zweiten Berichtsteil des CbC-Reports (Tabelle 2) sind weitere Angaben zu den einzelnen Unternehmensteilen des Konzerns in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zu machen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die zusammenfassenden Angaben im ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Einzelheiten zu den wesentlichen Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 46 [Autor/Stand] Allgemeines. Im ersten Berichtsteil des CbC-Reports sind in einer gegliederten Übersicht (Tabelle 1), aufgeteilt nach Steuerhoheitsgebieten, die in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den Buchst. a–j aufgelisteten Unternehmensdaten darzustellen. Rz. 47 [Autor/Stand] Überblick der wesentlichen Berichtsangaben. Für Zwecke der Darstellung der Verteilung der Geschäftst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / C. Ergänzende Erläuterungen zu § 138a AO

I. Relevante Fragen des ausländischen Rechts für deutsche Mutterunternehmen 1. Sicherstellung der befreienden Wirkung des deutschen Country by Country Reportings für ausländische Staaten Rz. 106 [Autor/Stand] Befreiende Wirkung. Aus Sicht des deutschen Mutterunternehmens, das ein CbC-Reporting nach den deutschen Vorschriften erstellt und bei dem BZSt einreicht (s. Anm. 100 ff....mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / A. Allgemeine Erläuterungen zu § 138a AO

I. Entstehungsgeschichte 1. Entwicklung der Norm Rz. 1 [Autor/Stand] Internationaler Ausgangspunkt im BEPS-Projekt von OECD und G20-Staaten. Den Ausgangspunkt des heutigen § 138a AO bildet der im Auftrag der G20-Staaten von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete und am 5.10.2015 vorgelegte Abschlussbericht zum BEPS-Aktionspunkt 1...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des § 138a AO

I. Betroffene Unternehmen/Steuerpflichtige (Abs. 1) Rz. 30 [Autor/Stand] Unternehmen mit inländischem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung. Betroffen sind damit alle Unternehmen, die i.S.d. § 11 AO ihren Sitz oder i.S.d.§ 10 AO den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Als Unternehmen wird jede selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unabhängig von ihrer Rechtsfo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ordnungswidrigkeit

Rz. 114 [Autor/Stand] Allgemeines. Ein inländisches Mutterunternehmen, das der Übermittlungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO (Tatbestand 1) bzw. der Mitteilungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 4 Satz 3 AO (Tatbestand 2) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO. Hierfür kann innerhalb des Bußgeldrahmens...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags (Abs. 1 Satz 1)

a) Hinzurechnungsbetrag Rz. 70 [Autor/Stand] Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags. Der Begriff des "Hinzurechnungsbetrags" (HZB) erfährt in § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Legaldefinition.[2] Er knüpft dabei an die Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 an, die wiederum in § 8 legal definiert werden. Man muss die Definition des HZB vor dem Hintergrund verstehen, dass die §§ 7 ff. die auslä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Angabepflicht in der Steuererklärung (Abs. 5)

Rz. 88 [Autor/Stand] Angabepflicht in der Steuererklärung. In § 138a Abs. 5 Satz 1 AO werden besondere Erklärungspflichten für alle inländischen Unternehmen, d.h. solche mit Sitz (§ 11 AO) oder Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland statuiert. Ziel dieser Anzeigeverpflichtung ist, dass bereits im Rahmen der Steuererklärung für die Finanzverwaltung offensichtlich wird, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Verhältnis zu anderen einfachgesetzlichen Vorschriften

a) Allgemeine Mitwirkungspflichten Rz. 12 [Autor/Stand] Ziel der Risikoeinschätzung. Ziel der Erstellung des CbC-Reports ist die Erhöhung der Transparenz unter den Finanzbehörden in den Ansässigkeitsstaaten durch die Bereitstellung umfassender und ausreichender Informationen zur Durchführung einer Risikoeinschätzung für Verrechnungspreise von großen internationalen Konzernen....mehr