Rz. 458

 
Abbruchverpflichtung Gewerbesteuer
Abfallbeseitigung (Deponien) Gewinnbeteiligung
Abraumbeseitigung Gruben- und Schachtversatz
Abrechnungsverpflichtungen  
Aktienoptionsplan Handelsvertreter
Altersteilzeit Hauptversammlung
Altfahrzeuge Heimfallverpflichtung
Anpassungsverpflichtungen  
Arbeitsverhältnis Instandhaltungsverpflichtung
Arzneimittel Inventarerneuerungsverpflichtung
Aufbewahrungspflichten  
Aufwendungen, nicht abzugsfähige Jahresabschlusskosten
Ausbildungsverhältnis Jubiläumszuwendungen
Außenprüfung  
Avalprovision Kapitalersatz
  Kernkraftwerke
Bausparkassen Körperschaftsteuer-Erhöhung
Beihilfen Kredit-Sicherungseinrichtungen
Beiträge Künftige Leistung

Bergschäden

Betreuungsaufwand
Kundendienstverpflichtungen (Nachbetreuungsverpflichtung)
Betriebsverlegung Kündigungsschutz
Boni  
Bonuspunkte Latente Steuern
Buchführung Lizenzgebühren
Bürgschaftsverpflichtung Lohnfortzahlung
  Lohngarantie
Datenzugriff Lohnsteuer
Dokumentationspflichten  
Drohverlustrückstellung Mehrerlösabschöpfungen
Druckbeihilfen Mutterschutz
Emissionsrechte Nebenleistungen
Eventualverbindlichkeiten  
  Organschaft
Flaschenpfand  
  Pacht
Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen Patronatserklärung
Gebühren Pensionsrückstellung
Geldbußen, Geldstrafen Pensions-Sicherungsverein
Gewährleistungsvertrag Produkthaftung
  Produktzulassung und -registrierung
Prozessrisiken und Prozesskosten Steuerschulden
Prozesszinsen Stock Options
Rabatte (Boni, Umsatzprämien) Tantiemen
Rabattmarken  
Recycling Umsatzbeteiligung
Rekultivierungsverpflichtungen Umsatzprämien
Reparaturen Umweltschutzverpflichtungen
  Unternehmerrisiko
Rückbau von Versorgungsleitungen Urlaubsrückstellung
  Verfallanordnung
Rückerstattungsverpflichtungen Verrechnungsverpflichtungen
Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen Versicherungstechnische Rückstellungen
  Verwaltungsaufwand
Rückzahlung einer Anleihe Vorruhestandsleistungen
Schadensersatzverpflichtungen Warenumschließungen (Flaschenpfand)
Scheingewinne Wechselobligo
Schmiergelder Werbebeiträge
Schutzrechtsverletzungen Wettbewerbsverbot
Selbstversicherung Wiederherstellungsverpflichtungen
Sicherheitsinspektionen  
Sozialplan Zinsen
Sozialversicherungsbeiträge Zuschüsse

Sparprämie

Steuererklärungen

Steuerhaftung

Steuerhinterziehung (Steuerfahndung)
 

Abbruchverpflichtung

Abbruchverpflichtungen bestehen z. B. für den Pächter für die von ihm erstellten Anlagen nach Beendigung der Pachtzeit. Für diese Verpflichtung können Rückstellungen gebildet werden.[1] Besteht eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Entfernung oder zum Abbruch der vom Pächter errichteten Gebäude oder Einrichtungen, ist eine zeitliche Konkretisierung nicht erforderlich. Da es sich um eine vertragliche Verpflichtung handelt, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und diese zur gegebenen Zeit geltend machen wird.[2]

Die Abbruchverpflichtung kann auch auf öffentlichem Recht beruhen, z. B. in einer Baugenehmigung enthalten sein (Abbruch bei Beendigung der Nutzung). Diese Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert. Sie berechtigt dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn zu erwarten ist, dass die zuständige Behörde zeitnah vom Ereignis, das zum Abbruch verpflichtet, Kenntnis erhalten wird und erwartet werden kann, dass sie die Verpflichtung auch durchsetzt.[3]

Lediglich die Verpflichtung, Umweltschutzauflagen einzuhalten, und die daraufhin beabsichtigte Verlagerung des Betriebs rechtfertigt keine Rückstellung, da dann allenfalls eine Verpflichtung zur Vermeidung der Emissionen, nicht aber eine Verpflichtung zum Abbruch besteht.[4]

Zur Bewertung der Rückstellung sind die Kosten zu errechnen, die nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags erforderlich wären, um die Beseitigung (Abbruch) der Anlagen durchzuführen; von diesem Betrag ist die bereits gebildete Rückstellung abzuziehen. Vom Restbetrag ist derjenige Teil der Rückstellung zuzuführen, der sich bei gleichmäßiger Aufteilung auf die restliche Laufzeit des Vertrags, also bis zur Fälligkeit der Abbruchverpflichtung, ergibt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG ("ratierlicher Aufbau"; Rz. 413; zur Abzinsung vgl. Rz. 399ff.).[5] Es handelt sich um eine "echte Ansammlungsrückstellung".[6] Ebenfalls zu dieser Gruppe von Rückstellungen gehören Rückbauverpflichtungen, wenn der Unternehmer ein Grundstück oder Gebäude nach Vertragsbeendigung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen muss.

Abfallbeseitigung (Deponien)

Literatur: Christiansen, DStZ 2002, 163; Mayr, DB 2003, 740; BMF v. 25.7.2005, IV B 2 – S 2137 – 35/05, BStBl I 2005, 826

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abfallbeseitigung ist regelmäßig nicht rückstellungsfähig, da dem Grunde nach der Schuldcharakter fehlt.

Die Beseitigung von Abfall ist eine Notwendigkeit jedes geordneten Betriebsablaufs und liegt daher im eigenbetrieblichen Interesse des Kaufmanns. Es handelt sich um eine Aufgabe, die er auch ohne das Bestehen von gesetzlichen Vorschriften zur Abfallbeseitigung erfüllen müsste. Die gesetzlichen Besti...

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