Rz. 46

[Autor/Stand] Allgemeines. Im ersten Berichtsteil des CbC-Reports sind in einer gegliederten Übersicht (Tabelle 1), aufgeteilt nach Steuerhoheitsgebieten, die in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den Buchst. aj aufgelisteten Unternehmensdaten darzustellen.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Überblick der wesentlichen Berichtsangaben. Für Zwecke der Darstellung der Verteilung der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete sind in der Übersicht (Tabelle 1) folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns, auszuweisen:

  a) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen;
  b) die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen;
  c) die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gem. Buchst. a und b;
  d) die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern;
  e) die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern;
  f) das Jahresergebnis vor Ertragsteuern;
  g) das Eigenkapital;
  h) der einbehaltene Gewinn;
  i) die Zahl der Beschäftigten und
  j) die materiellen Vermögenswerte.
 

Rz. 48

[Autor/Stand] Darstellungsform. Die jeweilige Angabe ist für das jeweilige gesamte Steuerhoheitsgebiet zu einer einzigen Zahl zu aggregieren. Infolgedessen gehen die Informationen über die erzielten Umsatzerlöse oder die gezahlten Ertragsteuern der einzelnen Konzerneinheiten verloren.[4] Grotherr spricht insoweit von dem "Informationsverwässerungseffekt durch Aggregation"[5]. Dies hat zur Folge, dass im Fall der steuerlichen Ansässigkeit mehrerer Konzernuntereinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet auf Steuerhoheitsgebietsebene eine Ergebnisverrechnung erfolgt, die – bei fehlender konsolidierter Konzernbesteuerung im Steuerhoheitsgebiet – für den Ertragsteuerwert nicht nachvollzogen wird, da die Ertragsteuer weiterhin an die steuerlichen Bemessungsgrundlagen der einzelnen Konzernuntereinheiten anknüpft.[6] Hierdurch können unangemessene Relationen von Ertragsteuer und Ergebnis derart auftreten, dass die effektive Konzernsteuerquote und der nominal geltende Unternehmenssteuersatz eines Steuerhoheitsgebiets sichtbar auseinanderfallen.[7] Die im Country-by-Country Reporting ausgewiesenen Unternehmensdaten können insofern deutlich verzerrt werden und erschweren somit eine belastbare Risikoanalyse der Finanzverwaltung.[8]

a) Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Umfang der auszuweisenden Umsatzerlöse und sonstigen Erträge. Unter die Position der Umsatzerlöse und sonstigen Erträge fasst der Gesetzgeber die Summe der Erlöse aller Unternehmen und Betriebsstätten eines Steuerhoheitsgebiets, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, und schließt zusätzlich Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und von Liegenschaften, aus Dienstleistungen, aus Lizenzgebühren, aus Zinsen und aus Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge mit ein.[10] Ausgenommen sind jedoch die von anderen Konzernunternehmen bezogenen Beteiligungserträge, die im Steuerhoheitsgebiet des zahlenden Konzernunternehmens als Dividenden behandelt werden.[11] Hintergrund ist, dass entsprechende Dividenden ansonsten zweifach im länderbezogenen Bericht auftauchen würden: einmal als Jahresergebnis vor Ertragsteuern des ausschüttenden Konzernunternehmens in einem Wirtschaftsjahr und periodenversetzt im nachfolgenden Wirtschaftsjahr als sonstiger Ertrag des empfangenden Konzernunternehmens.[12] Diese "Bereinigung" ist zur Gleichstellung multinationaler Unternehmensgruppen, die entweder eine Thesaurierungspolitik verfolgen oder ihre Gewinne regelmäßig auskehren, geboten. Darüber hinaus sind ggf. vorhandene ausländische Betriebsstättengewinne aus den Umsatzerlösen herauszufiltern, um sie dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte belegen ist, zuzurechnen.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Nahestehende Unternehmen. Das Verständnis von "Nahestehen" orientiert sich nicht an der außensteuerrechtlichen Interpretation in § 1 Abs. 2 AStG, die in der AO für Zwecke der Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO herangezogen wird, sondern ist rechnungslegungsgeprägt.[14] Danach gelten solche Konzernunternehmen als einander nahestehende, die in den Konzernabschluss als Tochtergesellschaften mit Beherrschung (vgl. § 290 Abs. 2 HGB) einzubeziehen sind. Eine andere Betrachtung etwa mit Blick auf § 1 AStG würde demgegenüber zu Irritationen und Abweichungen führen, da dann die Daten nicht mehr konsistent wären.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Erforderliche Ausdifferenzierung. Die ermittelte Summe der Umsatzerlöse und sonstigen Erträge ist nach Geschäftsvorfällen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit nahestehenden Unternehmen einerseits (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO) und mit fremden, nicht in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen andererseits (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO) aufzugliedern. Die Summe der Umsatzerlöse und sonstigen Erträg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge