Rz. 25

Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehörde – fehlerhaft – zum Einspruchsverfahren hinzugezogen wurde, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren.[1]

Der Hinzugezogene ist damit nicht mehr Dritter in einem fremden Einspruchsverfahren, sondern kann seine eigenen rechtlichen Interessen unabhängig und ggf. auch abweichend von den übrigen Beteiligten geltend machen.[2] Eine Sachentscheidung kann der Hinzugezogene allerdings auch nur dann erwirken, wenn der Einspruch zulässig ist.[3] Umgekehrt hat die Finanzbehörde dem Hinzugezogenen gegenüber die gleichen verfahrensrechtlichen Pflichten wie gegenüber dem Einspruchsführer. Der Hinzugezogene hat z. B. Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde, die vor dem Wirksamwerden der Hinzuziehung erfolgt sind, wirken allerdings auch gegenüber dem Hinzugezogenen. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 26

Allerdings ist die rechtliche Stellung des Hinzugezogenen insoweit eingeschränkt, als er keine verfahrensgestaltenden Handlungen vornehmen kann, die die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens als solche betreffen. Durch die Hinzuziehung zu einem anhängigen Einspruchsverfahren wird dieses nicht zum eigenen Verfahren des Hinzugezogenen.[4] Seine Rechtsstellung ist abhängig von der Rechtsstellung des Einspruchsführers.[5] Er muss z. B. die Rücknahme des Einspruchs durch den Einspruchsführer gegen sich gelten lassen und kann einer Änderung des Steuerbescheids, die die Erledigung des Einspruchs bewirkt, weder rechtswirksam zustimmen noch widersprechen.[6]

Nach § 360 Abs. 4 AO kann der Hinzugezogene im Übrigen die gleichen Rechte geltend machen, die dem Einspruchsführer und den sonstigen Beteiligten zustehen.[7] Einem Hinzugezogenen stehen umgekehrt aber keine weitergehenden Rechte als dem Einspruchsführer zu[8] Der Hinzugezogene ist nicht verpflichtet, aktiv am Einspruchsverfahren mitzuwirken.

 

Rz. 26a

Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen bewirkt für das anhängige Besteuerungsverfahren den Verlust der Befugnis zum Erlass von Steuerbescheiden.[9]

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 360 AO Rz. 41.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 7.
[4] RFH v. 10.11.1938, IV 225/38, RStBl 1938, 1085.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 7.
[8] FG Bremen v. 22.7.1999, 1 98 054 K 6, EFG 2000, 259.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge