Rz. 4

Die Hinzuziehung wird abhängig von dem Grund in verschiedene Arten eingeteilt. Zu unterscheiden ist zwischen

  • der einfachen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO, die erfolgen kann, wenn die nach Steuergesetzen bestehenden rechtlichen Interessen Dritter durch die Einspruchsentscheidung berührt werden, und
  • der notwendigen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO, die zu erfolgen hat, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Einspruchsentscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Einen besonderen Hinzuziehungsgrund regelt § 174 Abs. 5 S. 2 AO, wenn die Möglichkeit einer widerstreitenden Steuerfestsetzung besteht.

 

Rz. 5

Eine mehrfache Hinzuziehung aus verschiedenen Gründen erfolgt nicht. Ein Stpfl. kann nur einmal als Hinzugezogener an diesem konkreten Einspruchsverfahren beteiligt sein. Auf den Grund der Hinzuziehung kommt es insoweit nicht an.[1] Eine aufgehobene Hinzuziehung kann aber erneut aus einem anderen Hinzuziehungsgrund erfolgen.[2]

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