6.2.1 Allgemeines

 

Rz. 29

Die Finanzbehörde kann nach § 360 Abs. 1 AO sowohl die einfache als auch die notwendige Hinzuziehung von Amts wegen anordnen. Sie kann aber auch auf Antrag handeln. Der Antrag kann vom Einspruchsführer gestellt werden. Antragsberechtigt ist außerdem jeder, der hinzugezogen werden möchte. Der Antragsteller hat hierbei vorzutragen, dass der Hinzuziehungsgrund erfüllt ist.

6.2.2 Notwendige Hinzuziehung

 

Rz. 30

Liegt ein Grund für die notwendige Hinzuziehung vor, so hat die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Sie kann nur ausnahmsweise von der notwendigen Hinzuziehung absehen:

  • im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, da keine Bindungswirkung in der Hauptsache besteht[1], insbesondere wenn der Antrag abgelehnt wird[2];
  • im Einspruchsverfahren,

    • wenn dies offensichtlich unzulässig ist[3];
    • wenn der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird.[4]

6.2.3 Einfache Hinzuziehung

 

Rz. 31

Liegt demgegenüber nur ein Grund für eine einfache Hinzuziehung vor, so liegt diese im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Hierbei hat sie zwischen dem Interesse des Hinzugezogenen am Verfahrensausgang, dem Interesse an der Bindungswirkung, dem Interesse an einer einfacheren Verfahrensgestaltung und auch dem Interesse des Einspruchsführers an der Wahrung des Steuergeheimnisses abzuwägen.

 

Rz. 32

Die Finanzbehörde handelt im Regelfall nicht ermessenswidrig, wenn sie bei einem ablehnenden Verhalten des Einspruchsführers die Hinzuziehung ablehnt, weil die Belange des Einspruchsführers und des Hinzuzuziehenden gegensätzlich sind.[2] Die Ablehnung der einfachen Hinzuziehung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch eine notwendige Hinzuziehung entbehrlich wäre.

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