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Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen, Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen sind entsprechend den handelsrechtlichen (§ 257 HGB) und steuerrechtlichen (§ 147 AO) Vorschriften aufzubewahren. Bedeutsam ist, dass steuerlich die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Insbesondere durch eine Außenprüfung und ein Rechtsbehelfsverfahren können sich die Aufbewahrungsfristen aufgrund dieser Regelung verlängern. Die Unterlagen können auch auf Mikrofilm oder auf maschinell lesbaren Datenträgern (Diskette, Magnetplattenspeicher, CD-ROM o. Ä.) aufbewahrt werden.[1]

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