Rz. 88

[Autor/Stand] Angabepflicht in der Steuererklärung. In § 138a Abs. 5 Satz 1 AO werden besondere Erklärungspflichten für alle inländischen Unternehmen, d.h. solche mit Sitz (§ 11 AO) oder Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland statuiert. Ziel dieser Anzeigeverpflichtung ist, dass bereits im Rahmen der Steuererklärung für die Finanzverwaltung offensichtlich wird, ob und ggf. durch wen für ein inländisches Konzernunternehmen ein CbC-Report erstellt wird.

Aufgrund dieser Verpflichtung ist in der Steuererklärung anzugeben, ob das Unternehmen

  eine inländische Konzernobergesellschaft ist, die selbst zur Erstellung und Übermittlung eines CbC-Reports verpflichtet ist;
  eine beauftragte Gesellschaft i.S.d. § 138a Abs. 3 AO ist, welche ersatzweise den CbC-Report zu erstellen und zu übermitteln hat;
  eine in einen ausländischen Konzernabschluss einbezogene Konzerngesellschaft ist, für welche durch eine ausländische Konzernobergesellschaft der CbC-Report erstellt und an die jeweils lokal zuständige Finanzbehörde übermittelt wird.
 

Rz. 89

[Autor/Stand] Umsetzung in der deutschen Körperschaftsteuererklärung. Da § 138a Abs. 5 AO erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, Anwendung findet (siehe hierzu Anm. 11), sind erstmals in den Vordrucken zur Körperschaftssteuer 2017 Erklärungsfelder für die in § 138a Abs. 5 AO geforderten Angaben zu finden. Diese wurden in der Anlage WA, die weitere Angabe- und Antragsmöglichkeiten enthält, in den Zeilen 27–29 eingefügt und mit der Überschrift "Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO" überschrieben.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Angaben in der Feststellungserklärung für Personengesellschaften als Konzernspitze oder -unternehmen. Entsprechende Angaben in der Feststellungserklärung 2017 sind nicht ersichtlich. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Form Personengesellschaften im Konzern, die in § 318a Abs. 5 AO geforderten Angaben in der Feststellungserklärung deklarieren müssen. Mangels auf den Feststellungsformularen vorgesehener Erfassungsmöglichkeit sollten die geforderten Angaben auf einem gesonderten Erklärungsblatt erfolgen, um der gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Angabe zum persönlichen Anwendungsbereich. In Zeile 27 sind Angaben zum persönlichen Anwendungsbereich des CbC-Reporting zu machen (siehe hierzu Anm. 10). Neben den in § 138a AO vorgesehenen vier potentiell zur Erstellung eines CbC-Report persönlich Verpflichteten (inländische Konzernobergesellschaft nach § 138a Abs. 1 Satz 1 AO; beauftragte bzw. einbezogene inländische Konzerngesellschaft einer ausländischen Konzernobergesellschaft nach § 138a Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 AO sowie einbezogene inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische Konzernobergesellschaft bzw. einbezogene ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen ist [§ 138a Abs. 4 Satz 5 AO]) besteht als fünfte Auswahlmöglichkeit die Einordnung einer Konzernkörperschaft als eine nicht unter die vier potentiell Verpflichteten fallende Gesellschaft. Hiervon erfasst sein dürften insbesondere deutsche Tochter- bzw. Enkel-Kapitalgesellschaften einer inländischen Konzernobergesellschaft, d.h. sämtliche deutsche Konzernuntergesellschaften in den Fällen von § 138a Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Angabe der übermittelnden Gesellschaft. Ferner haben einbezogene inländische Konzerngesellschaften sowie inländische Betriebsstätten einer ausländischen Konzernobergesellschaft (§ 138a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 AO) gem. § 138a Abs. 5 Satz 2 AO anzugeben, durch welche in- oder ausländische Konzerneinheit bei welcher jeweiligen Finanzbehörde der CbC-Report eingereicht wird. Die entsprechende Angabe hierzu ist in Zeile 28 der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung 2017 anzugeben.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Länderschlüssel der Finanzbehörde. Als weitere Angabe wird in Zeile 29 der Anlage WA zur Körperschaftssteuererklärung 2017 der Länderschlüssel der Finanzbehörde erfragt, an welche der CbC-Report des Konzerns übermittelt wird.[7]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Ersatzweise Verpflichtung. Werden die in § 138a Abs. 5 Satz 1 und 2 AO geforderten Angaben unterlassen, so richtet sich die Verpflichtung zur Abgabe des CbC-Reports gem. § 138a Abs. 5 Satz 3 AO direkt gegen die jeweilige inländische einbezogene Konzerngesellschaft. Durch diesen Sanktionsmechanismus wird sichergestellt, dass den inländischen Finanzbehörden bekannt wird, durch welche in- oder ausländische Konzernobergesellschaft der CbC-Report erstellt und übermittelt wird.

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Analoge Verpflichtung für inländische Betriebsstätten. Gleiche Regelungen gelten gem. § 138a Abs. 5 Satz 4 AO auch für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Unterlässt eine inländische Betriebsstätte ausländischer Unternehmen die entsprechenden Angaben, so wird die Betriebsstätte zur Übermittlung des Berichts verpflichtet.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.0...

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