Rz. 91

Für die Zurechnung der Einkünfte im Rahmen von Treuhandverhältnissen ist es ohne Bedeutung, wem das Wirtschaftsgut nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen.

Ein Treugeber kann Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen erzielen, wenn für ihn ein Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers handelt.[1]

Voraussetzung ist, dass ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vorliegt. Das setzt voraus, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis sowohl rechtlich als auch tatsächlich beherrscht, das Treuhandverhältnis auf ernst gemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruht und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt wird. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Namen muss eindeutig erkennbar sein.[2]

 

Rz. 92

Entsprechendes gilt, wenn Aktien Gegenstand eines Treuhandverhältnisses sind. Die Dividenden sind nur dann dem Treugeber zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichen Vollzug das Treuhandverhältnis vollen Umfangs beherrscht.[3]

Das gilt auch, wenn ein Treuhänder ein ihm gehörendes Grundstück im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Treugebers (z. B. eines Immobilienfonds) vermietet.[4]

Der an einer Personengesellschaft zivilrechtlich allein beteiligte Treuhänder vermittelt dem Treugeber als mittelbarem Mitunternehmer dessen Mitunternehmerstellung und kann daneben selbst Mitunternehmer sein.[5]

[1] BFH v. 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl II 1991, 691 betr. Treuhandkommanditisten; BFH v. 28.11.1990, X R 109/89, BStBl II 1991, 327 betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen; Lang/Seer, FR 1992, 637; Hemmelrath/Busch, DStR 1992, 1347; Fleischmann, DStR 1993, 828; vgl. auch § 21 EStG Rz. 49ff.
[2] BFH v. 25.4.2006, X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819; BFH v. 4.12.2007, VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745; BFH v. 6.10.2009, IX R 14/08, BFH/NV 2010, 738; BFH v. 3.2.2010, IV R 26/07, BFH/NV 2010, 1035: keine Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, hier: sog. Treuhandmodell.

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