Rz. 28

Die Hinzuziehung erfolgt seitens der Finanzbehörde, die nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, durch Verwaltungsakt.[1] Für diesen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO.

Da eine Form für diesen Verwaltungsakt nicht vorgeschrieben ist, kann die Hinzuziehung nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich ausgesprochen werden, was aber im Interesse der Verfahrensklarheit nicht zweckmäßig erscheint.

Im Interesse der Verfahrensklarheit muss sich zudem aus dem Inhalt eine eindeutige Anordnung der Hinzuziehung ergeben. Es muss für den Adressaten des Verwaltungsakts zweifelsfrei erkennbar sein, dass er in dem Einspruchsverfahren nunmehr formell die Stellung eines Beteiligten hat. Eine bloße Übersendung eines an einen anderen gerichteten Verwaltungsakts[2] oder die Aufforderung zur Stellungnahme kann nicht in eine Anordnung der Hinzuziehung umgedeutet werden.[3]

Die Bekanntgabe gemäß § 122 AO hat an den Hinzuzuziehenden und alle übrigen Beteiligten i. S. v. § 359 AO zu erfolgen.[4]

[3] BFH v. 30.5.1963, III 380/61, HFR 1964, 51.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 3.

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