Rz. 58

Die Ermittlung der Einkünfte ist eine Geldrechnung. Tragender Grundsatz ist dabei das Nominalwertprinzip (1 EUR = 1 EUR). Dieser Grundsatz verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn die Rechnungsgrößen durch Inflation verfälscht werden. Zum einen kann es zu nominellen Wertsteigerungen kommen, die im Falle der Veräußerung zu Scheingewinnen führen, zum anderen können auf Schuldnerseite durch Inflation Realgewinne entstehen, die durch die Nominalwertrechnung nicht erfasst werden. Wird die Anschaffung oder Herstellung privater Immobilien fremdfinanziert, führt die Rückzahlung des Darlehens in Inflationszeiten zu nicht steuerbaren Realgewinnen, während gleichzeitig die Nominalwertsteigerung des Grundstücks in Veräußerungsfällen außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu nicht steuerbaren Veräußerungsgewinnen führt.

 

Rz. 59

Gleichwohl kann wegen der Inflation kein Abschlag bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter vorgenommen werden.[1] Im Urteil v. 27.7.1967 hat der IV. Senat zwar einen Verstoß gegen Art. 14 GG für möglich gehalten, wenn die jährliche Inflation nach dem Index der Lebenshaltungskosten mindestens die Zinsen für langjährige Sparguthaben übersteigt, hat dies aber im Urteilsfall und in den weiteren Entscheidungen, in denen in den Streitjahren die Geldentwertung zeitweilig bis zu 7 % betrug, noch nicht angenommen. Das BVerfG hat die Rspr. des BFH mehrfach bestätigt.[2] Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass eine Inflationsbereinigung anhand einer Indexierung o. Ä. kaum praktikabel ist und unabsehbare Auswirkungen auf das Wirtschaftssystem haben könne, z. B. durch Steigerung der Inflation. Praktikable Methoden zur Inflationsbereinigung gibt es nicht. Dies gilt umso mehr in Zeiten des Euro! Im Übrigen kann Geldwertstabilität allenfalls über Wirtschafts- oder Geldmarktpolitik erreicht werden, Fehler in diesem Bereich können nicht durch das Steuerrecht beseitigt oder gemildert werden.

 

Rz. 60

Die Geldentwertung rechtfertigt grundsätzlich auch keinen Erlass von ESt gem. § 227 AO aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen. Das BVerfG[3] hat aber ausgeführt, dass die volle Besteuerung von Zinsen des verzinslich angelegten Kapitals trotz der Geldentwertung nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dann problematisch sei, wenn das Kapital während der Jahre der Erwerbstätigkeit mit dem Ziel der Altersversorgung erworben worden sei. Hieraus ableitend haben Finanzgerichte in diesen Fällen einen Anspruch auf Erlass der ESt bejaht.[4]

[2] BVerfG v. 21.1.1969, HFR 1969, 347; BVerfG v. 19.12.1978, 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308; BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959BVerfG v. 29.9.2015, 2 BvR 2683/11, BFH/NV 2016, 367; hiergegen Kröger, NJW 1974, 2305; JZ 1979, 631; Möllhof, DB 1974, 2219; Philipp, BB 1975, 337.
[3] BVerfG v. 19.12.1978, 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308.
[4] FG Berlin v. 8.2.1984, II 478/81, EFG 1984, 481; Hessisches FG v. 31.1.1985, IX 211/80, DStZ/A 1985, 518 mit Anm. v. Eggebrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge