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Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3.2.2.4 Nominalwertprinzip

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 58

Die Ermittlung der Einkünfte ist eine Geldrechnung. Tragender Grundsatz ist dabei das Nominalwertprinzip (1 EUR = 1 EUR). Dieser Grundsatz verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn die Rechnungsgrößen durch Inflation verfälscht werden. Zum einen kann es zu nominellen Wertsteigerungen kommen, die im Falle der Veräußerung zu Scheingewinnen führen, zum anderen können auf Schuldnerseite durch Inflation Realgewinne entstehen, die durch die Nominalwertrechnung nicht erfasst werden. Wird die Anschaffung oder Herstellung privater Immobilien fremdfinanziert, führt die Rückzahlung des Darlehens in Inflationszeiten zu nicht steuerbaren Realgewinnen, während gleichzeitig die Nominalwertsteigerung des Grundstücks in Veräußerungsfällen außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu nicht steuerbaren Veräußerungsgewinnen führt.

 

Rz. 59

Gleichwohl kann wegen der Inflation kein Abschlag bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter vorgenommen werden.[1] Im Urteil v. 27.7.1967 hat der IV. Senat zwar einen Verstoß gegen Art. 14 GG für möglich gehalten, wenn die jährliche Inflation nach dem Index der Lebenshaltungskosten mindestens die Zinsen für langjährige Sparguthaben übersteigt, hat dies aber im Urteilsfall und in den weiteren Entscheidungen, in denen in den Streitjahren die Geldentwertung zeitweilig bis zu 7 % betrug, noch nicht angenommen. Das BVerfG hat die Rspr. des BFH mehrfach bestätigt.[2] Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass eine Inflationsbereinigung anhand einer Indexierung o. Ä. kaum praktikabel ist und unabsehbare Auswirkungen auf das Wirtschaftssystem haben könne, z. B. durch Steigerung der Inflation. Praktikable Methoden zur Inflationsbereinigung gibt es nicht. Dies gilt umso mehr in Zeiten des Euro! Im Übrigen kann Geldwertstabilitä...

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