Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Steuerbegünstigte Vereine gründen zur besseren Koordination ihrer Vorhaben (z. B. überörtliche Informationen, überörtliche Repräsentanz) Dach- bzw. Spitzenverbände, die oft selbst nicht unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ein Verband ist somit ein Zusammenschluss von mehreren selbständigen Vereinen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles, d. h. wenn der Verband allgemeine, aus der Tätigkeit der Mitgliedsvereine herrührende Interessen wahrnimmt. Nach § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird eine solche Körperschaft, in der mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, den Körperschaften gleichgestellt, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Voraussetzung ist aber, dass sämtliche in dem Dachverband zusammengeschlossenen Vereine ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften erfüllen (s. AEAO zu § 57 AO TZ 3, Anhang 2). S. "Gemeinnützigkeit".

Mitglieder des Verbandes können sowohl Vereine mit Rechtsfähigkeit (e. V.) als auch nichtrechtsfähige Vereine werden.

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