Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht im Wesentlichen der Eheschließung.[28] Es handelt sich jedoch lediglich um einen statusbegründenden Korrekturakt.[29] Deshalb findet, obwohl gemäß § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG für die Umwandlung die "Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend" gelten, keine Prüfung von Ehehindernissen (§ 13 PStG) mehr statt (§ 17a Abs. 2 PStG) und ist kein Nachweis der Auflösung bisheriger Lebenspartnerschaften oder Ehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG) zu erbringen.[30] Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufzunehmen (§ 17a Abs. 3 PStG). Hintergrund ist die identitätswahrende Umwandlung,[31] wobei es sich im Kern um eine Nachholung der zwischen dem 1.8.2001 und dem 1.10.2017 nicht möglichen Eheschließung handelt. Die Auswirkungen dieser nachträglichen Korrektur zeigen sich vor allem an der Diskussion im Steuerrecht. Die Entscheidung des FG Hamburg,[32] die den "umgewandelten Ehegatten" die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für das bereits bestandskräftige einzelveranlagte Jahr zuließ, hat der Gesetzgeber konsequent in Gesetzesform "gegossen".[33] Allerdings beschränkt er die Anwendung der Vorschriften über steuerlich rückwirkende Ereignisse und damit den Splittingtarif auf Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden. Ferner müssen die Ehegatten den Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides bis zum 31.12.2020 stellen. Damit wird die schnelle Umwandlung in eine Ehe steuerlich prämiert, obwohl es für den Wechsel selbst keine zeitliche Grenze gibt. Die steuerliche "Umtausch-Prämie" ist unter dem Aspekt der Steuergleichheit höchst bedenklich. Hat ein Paar beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung eines Partners keine Möglichkeit der Umwandlung bis zum Jahresende 2019, wird es dafür mit dem Entzug steuerlicher Vorteile bestraft.

[28] Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 20a LPartG Rn 1: "eine Form der Eheschließung".
[29] Vgl. BeckOGK/Löhnig, Stand: 1.3.2019, § 20a LPartG Rn 2: "gleichsam ein Nachholen der bislang nicht zulässigen Eheschließung"; Löhnig, NZFam 2017, 977.
[30] Zu dem Widerspruch auch Löhnig, NZFam 2019, 166 u. Dutta, FamRZ 2019, 163 f.; siehe bereits früher Löhnig, NZFam 2017, 977.
[31] Siehe nur Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 20a LPartG Rn 1 u. 7; D. Schwab, FamRZ 2017, 1284; Löhnig, NZFam 2019, 166, 167.
[32] FG Hamburg, Urt. v. 31.7.2018 – 1 K 92/18, FamRZ 2018, 1620 = DStRK 2018, 311 (Rev. BFH – III R 57/18); anders OFD NRW v. 1.3.2018, DB 2018, 606.
[33] Art. 97 § 9 Abs. 5 EG AO i.d.F. von Art. 13 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2018, 2338, 2348). Siehe dazu Christ, FamRB 2019, 122 ff.

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