Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BVerfGG §§ 78, 79 Abs. 2 S. 1; EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 8, §§ 26, 26b, 52 Abs. 2a; LPartG § 20a

 

Tatbestand

Die Kläger lebten seit dem ... 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2787- Eheöffnungsgesetz -) wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen in eine Ehe umgewandelt.

Ziel ihrer Klage ist die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahr 2001 bis 2012. Für diese Jahre wurden sie bisher durch bestandskräftige Bescheide getrennt veranlagt. Wegen der Bescheiddaten wird Bezug genommen auf die Übersicht in der Rechtsbehelfsakte des Klägers zu 2.

Mit gemeinsamem Schreiben vom ... 2017 beantragten die Kläger die Aufhebung ihrer Bescheide für die Jahre 2001 bis 2012 und die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG). Die vorgelegte Eheurkunde des Standesamts ... weist als Tag der Eheschließung den ... 2017 aus und als Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft den ... 2001.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2017 unter Hinweis auf die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ab. Die Veranlagungsjahre bis einschließlich 2011 seien außerdem festsetzungsverjährt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe festgestellt, dass eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare nur in noch nicht bestandskräftigen Fällen zu erfolgen habe und der Gesetzgeber sei dem gefolgt. Im Übrigen stelle weder die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm durch das BVerfG noch die Ausübung eines Wahlrechts eine neue Tatsache im Sinne der Änderungsvorschriften dar.

Hiergegen erhoben die Kläger gemeinsam unter dem 02.12.2017 - rechtzeitig - Einspruch. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO).

Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 26.03.2018 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Der Beklagte bezog sich auf den Inhalt des Ablehnungsbescheids und vertiefte dessen Begründung. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647) vom 15.07.2013 (BGBl I, S. 2397 - Änderungsgesetz vom 15.07.2013 -) seien die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen zwar grundsätzlich auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden, jedoch nur in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei. Die Beschränkung der rückwirkenden Anwendung von Zusammenveranlagung/Splittingverfahren auf nicht bestandskräftige Veranlagungen entspreche der Vorgabe des BVerfG in dem genannten Beschluss und sei sachgerecht. Die Wirkungen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe seien nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt. Es handele sich bei der Umwandlung nicht um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern (lediglich) um eine Rückbeziehung.

Die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger zu 1) wurde am Tag ihres Erlasses zur Post gegeben, die gegenüber dem Kläger zu 2) ausweislich des Vermerks in der Rechtsbehelfsakte erst am 26.04.2018. Beide Einspruchsentscheidungen sind ihren Adressaten zugegangen.

Die Kläger haben am 04.04.2018 beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.

Nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz seien Eheleute einer umgewandelten Lebenspartnerschaft so zu behandeln, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Dabei handele es sich auch nach der Gesetzesbegründung um ein rückwirkendes Ereignis. Die Einkommensteuerbescheide seien daher nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO antragsgemäß zu ändern. Der Beschluss d...

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