Rz. 16

Soweit das später angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem, für welches die Anzahlung erfolgt ist, identisch ist, ist die Begünstigung der Anzahlungen fortzusetzen.[1] Allerdings schafft § 7a Abs. 3 EStG keinen eigenen Fördertatbestand, vielmehr wird lediglich der Zeitpunkt der Förderung vorverlagert. Alle weiteren Fördervoraussetzungen müssen daher ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall und stellt sich die Nichterfüllung nachträglich heraus, sind die Anzahlungen nicht begünstigt und die entsprechenden Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) oder bei nachträglichem Bekanntwerden gem. § 173 AO zu ändern. Der geleisteten Anzahlung muss zudem die Anschaffung des Wirtschaftsguts tatsächlich nachfolgen.[2] Wie dargestellt, sind geringfügige Abweichungen unschädlich, m. E. reicht eine Funktionsgleichheit des angeschafften Wirtschaftsguts aus, wenn der ursprünglich abgeschlossene Vertrag derselben Vertragsparteien lediglich modifiziert wurde.

Erfolgt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags vor Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, fehlt es an einer Anschaffung und die Steuerbegünstigung auf die Anzahlungen ist rückgängig zu machen.[3] Bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums können die Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen; auch hier ist allerdings zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Begünstigungsnorm erfüllt werden.

[1] Zur Identität Stuhrmann, BB 1998, 2348; keine "wesentliche Abweichung", BFH v. 11.8.2010, IX R 5/10, BFH/NV 2011, 22.
[3] BFH v. 28.6.2002, IX R 51/01, BStBl II 2002, 758, BFH/NV 2002, 1524 bei Rückabwicklung einer nach § 4 FördG subventionierten Gebäudeanschaffung.

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