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Für die Zölle ergeben sich die Tatbestände aus Art. 77-88 UZK. Die Einfuhrzollschuld entsteht nach Art. 77 Abs. 1 UZK durch Überführung der einfuhrabgabenpflichtigen Waren in eines der dort genannten Zollverfahren, d. h. die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr[1] oder die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben[2], und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.[3] Außerdem entsteht die Einfuhrzollschuld bei Verstößen gegen zollrechtliche Verpflichtungen.[4] Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtung.[5] Stellt sich erst nachträglich heraus, dass eine Voraussetzung für die Überführung der Ware in ein Zollverfahren oder die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung aufgrund einer Endverwendung nicht erfüllt ist, wird die Entstehung der Zollschuld auf die Annahme der Zollanmeldung vorverlegt.[6]

Die Ausfuhrzollschuld entsteht nach Art. 81 Abs. 1 UZK durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.[7] Außerdem entsteht die Ausfuhrzollschuld bei Verstößen gegen zollrechtliche Verpflichtungen.[8] Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Verstoßes.[9]

Bei der Entstehung von Verbrauchsteuern ist danach zu unterscheiden, ob der steuerpflichtige Gegenstand aus einem Gebiet außerhalb der EU eingeführt wird oder nicht. Bei Einfuhr oder unrechtmäßigem Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang.[10] Die Steuer entsteht nicht, wenn der steuerpflichtige Gegenstand unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird, sich eine Steuerbefreiung anschließt oder die Einfuhrzollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. e, f, g oder Buchst. k UZK erlischt.[11] Im Übrigen entstehen die Verbrauchsteuern im Zeitpunkt der Überführung des steuerpflichtigen Gegenstands in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.[12] In den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird der steuerpflichtige Gegenstand durch die Entnahme aus dem oder den Verbrauch im Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung, die Herstellung ohne Erlaubnis, die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, eine Unregelmäßigkeit während der Beförderung unter Steueraussetzung.[13]

[1] Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK.
[2] Art. 77 Abs. 1 Buchst. b UZK.
[3] Art. 77 Abs. 2 UZK.
[4] Art. 79 Abs. 1 UZK.
[5] Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK.
[6] Art. 79 Abs. 2 Buchst. b.
[7] Art. 81 Abs. 2 UZK.
[8] Art. 82 Abs. 1 UZK.
[9] Art. 82 Abs. 2 UZK.

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