Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Tschechien / 1.10.2 Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Spanien / 2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kan...mehr

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Slowakei / 1.10.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in der Slowakei und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in der Slowakei n...mehr

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Slowakei / 2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kan...mehr

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Türkei / 1.9.2 Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Tschechien / 2.3.3 Unterlassen des Lohnsteuerabzugs

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen.[1] Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Dies kan...mehr

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Estland / 1.9.2 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Slowenien / 1.9.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Slowenien und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Slowenien nachzuw...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.9.2 Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Estland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

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Türkei / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Da eine Antragsveranlagung ausgeschlossen ist[3], geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[4] Zuständig hierfür ist das Betriebsstättenfinanzamt.[5] Der Antrag a...mehr

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Slowakei / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Spanien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Tschechien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Slowenien / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen,[3] andernfalls durch einen gesonderten ...mehr

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Slowenien / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Er...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.4 Kritik an der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Rz. 42 Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] gibt Anlass zu Kritik hinsichtlich ihrer Europarechtskonformität.[2] Rz. 43 Aus europarechtlicher Sicht ist zweifelhaft, ob die Nichtabziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR-Raums mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vereinbar ist.[3] De...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 51 Der Nachweis über die Leistung einer steuerlich abziehbaren Zuwendung ist durch eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung zu führen.[1] Diese Bestätigung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Zuwendungsabzug. Sie kann nicht durch andere Bekundungen, insbes. nicht durch Zeugenaussagen ersetzt werden.[2] Die nachträgliche Erteilung eine...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.3 Begünstigte Zwecke

Rz. 36 Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 52–54 AO erfolgen. Diese begünstigten Zwecke umfassen gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO mildtätige Zwecke nach § 53 AO und kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Rz. 37 Die förderungswürdigen Zwecke sind abschließend in den §§ 52-54 AO aufgeführt. Bei bestimmten Zwecken ist jedoch nur der Abzug von Spenden zuläs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Die KGaA ist nach § 278 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionär...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.6 Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Rz. 47 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Infolge der Stauffer-Entscheidung des EuGH[1] und der anschließenden Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.2.2 Der Begriff der Mitgliedsbeiträge

Rz. 30 Unter den Begriff der Zuwendungen fallen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge. Letztere kommen nur bei Körperschaften in Betracht, die ihrer Natur nach Mitgliedsbeiträge erheben können. Das sind insb. Vereine, nicht jedoch steuerbegünstigte Kapitalgesellschaften. Mitgliedsbeiträge stellen Zuwendungen der Mitglieder an die Körperschaft dar, die nach der Sa...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.5 Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in der EU bzw. im EWR

Rz. 45 Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a) KStG abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. im EWR-Ausland belegen ist. Bei Zuwendungen a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.5.4 Haftung

Rz. 55 Die Vertrauensregelung in § 9 Abs. 3 S. 1 KStG wird durch eine entsprechende Haftungsregelung in § 9 Abs. 3 S. 2 KStG ergänzt, die jedoch nur dann zur Anwendung kommt, wenn einem gutgläubigen Zuwendenden der Abzug zu belassen ist. § 9 Abs. 3 S. 2 KStG unterscheidet zwischen zwei Haftungstatbeständen: der Ausstellerhaftung (Alt. 1) und der Veranlasserhaftung (Alt. 2): D...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften. Vor dem Inkrafttreten des KStG 1977 waren entsprechende Regelungen im Wesentlichen in § 11 KStG 1975 enthalten. Früher enthielt § 11 KStG 1975 auch die Behandlung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die nunmehr modifiziert in den §§ 2...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.2 Amtshilfe

Rz. 40 Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG nur abziehbar, wenn der betreffende Ansässigkeitsstaat dem deutschen Staat Amtshilfe leistet. Den Begriff "Amtshilfe" definiert § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG als Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie nach § 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Die Regelun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.6.2 Einkommenskomponente

Rz. 60 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO sind bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Einkommens abziehbar. Rz. 61 Als Einkommen gilt nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 S. 1 KStG das Einkommen vor Abzug der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d EStG. Dadurch wird im Wesentlichen eine Glei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.2.1 Der Spendenbegriff

Rz. 26 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG spricht wie § 10b Abs. 1 EStG nicht von Spenden, sondern allgemein von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO. Der Begriff der "Zuwendung" ist der Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die Steuerbegünstigung umfasst damit Spenden und Mitgliedsbeiträge. Rz. 27 Eine Zuwendung kann in Geld oder Sachen (...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat. § 191 Abs. 1, 3 und 5, § 71, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 228, § 230, § 231, § 232, § 370, § 373 AO, Art. 97 § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 6 EGAO, § 26, § 27 StGB Im Jahr 2009...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst.[1] Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Mitgliedsstaaten der E...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 1 Begriff der Kompetenz

Rz. 1 Unter Kompetenz ist zunächst die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe zu verstehen. Daraus leitet sich wiederum die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Handlung – wie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 242 Abs. 1 HGB bzw. § 140 AO – vorliegt, trifft diese denjenigen, der mit der ents...mehr

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Der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung (AO-StB 2026, Heft 4, S. 117)

RD’in Ann-Erika Jörißen, ass. jur., LL.M. Köln-Paris, Köln[*] Der dingliche Arrest gem. § 324 AO wird von den Finanzbehörden genutzt, um das Vermögen des Steuerpflichtigen bereits vor Steuerfestsetzung und Vollstreckbarkeit zu sichern. Er verhindert, dass bspw. im Falle einer groß angelegten Steuerhinterziehung – mit den dazugehörigen zeitintensiven Ermittlungen und Durchsuc...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / XI. Zusammenfassende Übersicht

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Der dingliche Arrest nach d... / 2. Zuständigkeit

Gemäß § 324 Abs. 1 S. 1 AO ist abweichend von § 249 Abs. 1 AO die Veranlagungsstelle des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamtes zuständig; das ist grds. das Wohnsitzfinanzamt bzw. das Finanzamt am Sitz des Unternehmens des Arrestschuldners. Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 29 S. 1 AO die Notzuständigkeit eines jeden Finanzamtes besteht, in dessen Bezirk der...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 4. Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit Überleitung des Arrestverfahrens in das Beitreibungsverfahren (s. unter VIII.) erledigt sich der Arrest. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann aber noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. Ein solches liegt vor, wenn die Feststellung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Arrestschuldner gegen die Finanzbehörde dient (BFH v. 17.1...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Zuständigkeit

Die Vollziehung der Arrestanordnung erfolgt nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der AO. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle bzw. Erhebungsstelle des Finanzamtes zuständig (Bruschke, ZSteu 2005, 110).mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 3. Vorläufiger Rechtsschutz

Weder Einspruch noch Klage haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Arrestvollziehung nicht gehemmt wird (vgl. Tormöhlen, AO-StB 2009, 184). Der Arrestschuldner kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2, 3 FGO). Bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 ...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung

Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten sowie Zwangsgelder. Nicht arrestfähig sind dagegen Gerichtsko...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / IX. Aufhebung des Arrests

Gemäß § 325 AO ist die Arrestanordnung aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn entweder der Arrestanspruch oder der Arrestgrund nachträglich entfällt (Bruschke, AO-StB 2017, 179). Die erforderliche Änderung der Umstände kann dementsprechend entweder den Arrestanspruch betreffen (z...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 5. Weitere Möglichkeiten

Neben den bereits dargestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen auch weitere Optionen zur Änderung oder Aufhebung einer Arrestanordnung. Zunächst kann eine Aufhebung der Arrestanordnung wegen veränderter Umstände gem. § 325 AO angestrebt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter IX. verwiesen. Ferner kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gem. § 125...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / I. Inhalt und Bedeutung

Der dingliche Arrest dient dementsprechend der Sicherung von Steueransprüchen, für die im Zeitpunkt seiner Anordnung die Vollstreckungsvoraussetzungen (noch) nicht vorliegen. Gemäß § 254 Abs. 1 S. 1 AO darf die Vollstreckung grds. erst erfolgen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (Leistungsgebot) und seit der Aufforderun...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / 1. Arrestanspruch

a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten sowie Zwangsge...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / X. Rechtsschutzoptionen

1. Außergerichtliches Verfahren Gegen eine Arrestanordnung bestehen umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. Zunächst kann mit dem Einspruch gem. § 347 AO gegen die Arrestanordnung vorgegangen werden. Insoweit sind die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfrist und die -form zu beachten. Den Einspruch gegen die Arrestanordnung hat die Finanzbehörde als Sofortsache zu be...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / III. Voraussetzungen

1. Arrestanspruch a) Sicherung einer bestimmten Steuerforderung Der Anspruch muss auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sein (§ 324 Abs. 1 S. 1 AO). Arrestfähig sind sämtliche Geldforderungen gem. §§ 249 bis 323 AO, d.h. Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlung, Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Kos...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / V. Anordnung des Arrests

1. Form Gemäß § 324 Abs. 2 AO ist die Arrestanordnung zuzustellen (S. 1). Sie muss begründet und von dem anordnenden Beamten unterschrieben sein (S. 2). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (S. 3). In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (§ 324 Abs. 1 S. 3...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / VI. Vollziehung des Arrests

1. Zuständigkeit Die Vollziehung der Arrestanordnung erfolgt nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der AO. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle bzw. Erhebungsstelle des Finanzamtes zuständig (Bruschke, ZSteu 2005, 110). 2. Ablauf Da das Arrestverfahren nur der Sicherung und n...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / II. Abgrenzung

Der dingliche Arrest gem. § 324 AO ist vom persönlichen Sicherheitsarrest gem. § 326 AO zu unterscheiden. Beim dinglichen Arrest wird auf das Vermögen zugegriffen. Beim persönlichen Arrest wird dagegen eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen eine natürliche Person angeordnet. Letzterer ist subsidiär, d.h. andere Mittel zur Sicherung dürfen nicht gegeben sein (Werth in Klein...mehr

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Der dingliche Arrest nach d... / VII. Abwendung der Vollziehung

Der Schuldner kann die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung des gem. § 324 Abs. 1 S. 3 AO in der Arrestanordnung genannten Geldbetrages abwenden (sog. Hinterlegungssumme). In diesem Fall ist die Vollziehung zwar auszusetzen, aber nicht die Arrestanordnung aufzuheben, da diese den Rechtsgrund für die Hinterlegung bildet. Über den Wortlaut des § 324 Abs. 1 S. 3 AO hinaus ...mehr