Rz. 131

Der VZ entsteht nach §§ 37, 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies ist nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung des VZ durch die Finanzbehörde, d. h. der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.[1]

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