Rz. 152

Im Wesentlichen unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Aussage des § 152 Abs. 1 AO n. F. Hiernach kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein VZ festgesetzt werden.[1] Es handelt sich also weiterhin um eine Entscheidung, die die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Demgemäß ist von der Festsetzung eines VZ abzusehen, wenn die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe entschuldbar ist. Hierbei hat sich der zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichtete weiterhin das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen.[2]

 

Rz. 153

Nach der Formulierung in § 152 Abs. 1 S. 2 AO n. F. hat ausdrücklich die Verpflichtung des Abgabepflichtigen das Nichtverschulden glaubhaft zu machen. § 152 Abs. 1 AO ist der Grund- und Ausgangsfall. Die nachfolgenden Absätze regeln Sonderfälle und Ausnahmen. Allerdings betreffen diese Sonderfälle so viele Fallgestaltungen, dass in der Praxis der Grundfall die Ausnahme sein dürfte. Dies wird bereits in Abs. 2 ersichtlich.

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