Rz. 100

Durch § 152 Abs. 5 AO a. F. wurde dem BMF die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Bundesrats bzw. – soweit Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[1] und Verbrauchsteuern betroffen sind – ohne dessen Zustimmung allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die entsprechende Verordnungsermächtigung wurde durch das Amtshilfsrichtline-Umsetzungsgesetz aufgehoben.[2] Von der Verordnungsermächtigung wurde bis zur Aufhebung kein Gebrauch gemacht, da die Ausübung des Ermessens im Einzelfall nicht EDV-technisch umsetzbar war.[3]

[1] Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 3 AO.
[2] BGBl I 2013,1835.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 42.

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