Rz. 1

Die Vorschriften dieses Unterabschnittes im Zweiten Abschnitt zur Vollstreckung wegen Geldforderungen eröffnen die Möglichkeit, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur ESt und zur VSt die hierdurch gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO entstehende Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung aufzuteilen. Wie bereits die Stellung der Vorschrift im 6. Teil der AO zeigt und die Rechtsfolgenregelung des § 278 AO zum Ausdruck bringt, handelt es sich nur um Regelungen zur Beschränkung der Vollstreckung. Die Gesamtschuld bleibt durch die Aufteilung im Grundsatz unangetastet.[1]

 

Rz. 2

Die Aufteilungsregelung geht in ihren Grundzügen und teilweise auch in den Einzelheiten auf Art. 13 des Steuerreformgesetzes 1958 v. 18.7.1958[2] zurück. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen Neuregelung der Ehegattenbesteuerung zur ESt, die die Wahlmöglichkeit zwischen getrennter und Zusammenveranlagung einführte, nachdem BVerfG v. 17.1.1955, 1 BvL 4/54, BVerfGE 5, 55 die vorherige Zusammenveranlagung für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach weiteren Entscheidungen des BVerfG zur Vermögensabgabe[3] wird trotz der Wahlmöglichkeit zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung für den meist günstigeren Weg der Zusammenveranlagung eine Aufteilung als verfassungsrechtlich notwendig angesehen werden müssen, da die Ehegatten sich sonst vielfach zur Wahl der ungünstigeren Einzelveranlagung gezwungen sehen könnten.[4] Bei der VSt, für die die Regelung nur noch für die Veranlagungsjahre bis einschließlich 1996 gilt[5], gab es überhaupt keine Ausweichmöglichkeit, da zwingend die Zusammenveranlagung vorgeschrieben war.

 

Rz. 3

Die Regelung der §§ 268280 AO ist recht kompliziert und in den Einzelheiten manchmal schwer verständlich. Die Regelungen, die den Gegenstand der Aufteilung[6], die verschiedenen Aufteilungsmaßstäbe[7], die Rechtswirkungen des Aufteilungsantrags[8] und der Aufteilung[9] sowie das Verfahren[10] vorschreiben, gehen z. T. ­etwas unsystematisch ineinander über.[11]

 

Rz. 4

Die Aufteilungsregelungen eignen sich nicht für eine Umkehrung zur Ermittlung der Erstattungsberechtigung in Fällen der Zusammenveranlagung, die bei Nachzahlungspflicht Gesamtschuldfälle wären.[12] Die Erstattungsberechtigung richtet sich gem. § 37 Abs. 2 AO allein danach, von wem oder auf wesssen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt wurde.[13] Auf die zivilrechtliche Aufteilung von Nachzahlungspflichten oder Erstattungsansprüchen im Innenverhältnis zusammen veranlagter Ehegatten sind die §§ 270, 271 AO hingegen entsprechend anwendbar.[14]

[2] BGBl I 1958, 473.
[6] grundsätzlich: rückständige Steuer, § 269 Abs. 2 S. 2, § 273 Abs. 1, § 276 Abs. 1–5 AO.
[11] S. insbesondere §§ 272, 276 AO.
[12] BFH v. 14.12.2007, III B 102/06, BFH/NV 2008, 526; ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 270 AO Rz. 10.

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