Rz. 98

Nach § 152 Abs. 2 S. 1 AO a. F. wie auch nach § 152 Abs. 10 AO darf der einzelne VZ nur maximal 25.000 EUR betragen. Nach AEAO soll sonst der VZ eine Höchstgrenze von 5.000 EUR regelmäßig nicht überschreiten, es sei denn, der Zinsvorteil wird ansonsten nicht ausreichend abgeschöpft. Der durch § 152 Abs. 2 S. 1 AO a. F. bzw. § 152 Abs. 10 AO vorgegebene Höchstbetrag soll eine Überbelastung des Stpfl. verhindern. Dieser Höchstbetrag gilt für jeden einzelnen Besteuerungsvorgang, sodass – bezogen auf das Kj. – die Summe der VZ diesen Höchstbetrag überschreiten kann. Für die USt ergibt sich für die monatlich abzugebenden Voranmeldungen einschließlich der Jahressteuererklärung die Höchstbelastung von 325.000 EUR. Diese kumulierende Wirkung des Besteuerungsverfahrens ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

 

Rz. 99

Für die Bestimmung des Prozentsatzes zur Bemessung des VZ ist das Erreichen des Höchstbetrags ohne Bedeutung.[1] Der Höchstbetrag bewirkt lediglich eine Korrektur der relativen Höchstgrenze. Überschreitet der VZ-Betrag, der durch eine fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich des Prozentsatzes – bezogen auf die Bemessungsgrundlage – bestimmt worden ist, diese absolute Höchstgrenze, so ist er auf den Höchstbetrag zu mindern. Der Höchstbetrag kann deshalb, anders als die relative Höchstgrenze, nicht nur in außergewöhnlichen Fällen oder bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden.[2] Die Festsetzung des VZ auf den nach § 152 Abs. 2 S. 1 AO zulässigen Höchstbetrag ist auch dann zulässig, wenn der aus der Säumnis gezogene Zinsvorteil schon nach § 233a AO abgegolten wurde.[3]

[1] FG Berlin v. 6.12.1984, I 277/82, EFG 1985, 429; BFH v. 11.6.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 152 AO Rz. 24; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 41.

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