Rz. 95
Der VZ wird unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bestimmt und in einem EUR-Betrag festgesetzt. Nach § 152 Abs. 2 S. 1 AO a. F. durfte der VZ-Betrag maximal 10 % der als Bemessungsgrundlage dienenden Steuer, des Steuermessbetrags oder der steuerlichen Auswirkung der gesonderten Feststellung betragen.[1]
Rz. 96
Der höchste Prozentsatz von 10 % durfte grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände erreicht werden.[2] Dies galt aber nicht, wenn für die Festsetzung des VZ die Abschöpfung des Zinsvorteils auch bei einem geringerenVerschuldungsgrad die wesentliche Entscheidungsgrundlage war.[3] In einem solchen Fall kann auch ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, da durch die absolute Höchstgrenze ein Übermaß der Belastung verhindert wird.[4]
Rz. 97
Die Bestimmung des Prozentsatzes erfolgte unter Berücksichtigung der aufgezählten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen. Abzustellen ist auf die Situation im Einzelfall.[5] Häufigkeit und Dauer der Verspätung können die Bestimmung des höchsten Prozentsatzes rechtfertigen.[6] Die Festsetzung des VZ in der Nähe der Grenze von 10 % der festgesetzten Steuer war bei einer geringen Höhe der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden, wenn die absolute Höhe des VZ selbst gering ist.[7] Die Bestimmung des Prozentsatzes kann vom FG nur dahin gehend überprüft werden, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, das FG kann aber nicht eigenes Ermessen ausüben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen