Rz. 95

Der VZ wird unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bestimmt und in einem EUR-Betrag festgesetzt. Nach § 152 Abs. 2 S. 1 AO a. F. durfte der VZ-Betrag maximal 10 % der als Bemessungsgrundlage dienenden Steuer, des Steuermessbetrags oder der steuerlichen Auswirkung der gesonderten Feststellung betragen.[1]

 

Rz. 96

Der höchste Prozentsatz von 10 % durfte grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände erreicht werden.[2] Dies galt aber nicht, wenn für die Festsetzung des VZ die Abschöpfung des Zinsvorteils auch bei einem geringerenVerschuldungsgrad die wesentliche Entscheidungsgrundlage war.[3] In einem solchen Fall kann auch ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, da durch die absolute Höchstgrenze ein Übermaß der Belastung verhindert wird.[4]

 

Rz. 97

Die Bestimmung des Prozentsatzes erfolgte unter Berücksichtigung der aufgezählten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen. Abzustellen ist auf die Situation im Einzelfall.[5] Häufigkeit und Dauer der Verspätung können die Bestimmung des höchsten Prozentsatzes rechtfertigen.[6] Die Festsetzung des VZ in der Nähe der Grenze von 10 % der festgesetzten Steuer war bei einer geringen Höhe der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden, wenn die absolute Höhe des VZ selbst gering ist.[7] Die Bestimmung des Prozentsatzes kann vom FG nur dahin gehend überprüft werden, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, das FG kann aber nicht eigenes Ermessen ausüben.

[1] Zum Sonderfall einer Steuer von 0 EUR s. Rz. 35; zur Verlustfeststellung s. Rz. 45.
[4] Kritisch zur Grenze von 10 % Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 40.
[5] Vgl. für einen VZ von 1,4 % der festgesetzten Steuer FG Baden-Württemberg v. 20.11.1997, 14 K 47/93, EFG 1998, 430; vgl. für 5 % in einem minder schweren Fall BFH v. 11.6.1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642.
[6] FG Bremen v. 10.3.1998, 2 97/243 K 2, EFG 1998, 1306.
[7] FG München v. 9.2.2006, 5 K 1288/05, Haufe-Index HI1491754.

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