Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer (ESt) 1990 in Höhe von 2.000,– DM.

Der steuerlich beratene Kläger wird mit seiner Ehefrau zur ESt zusammenveranlagt. Im Streitjahr bezog er als Chefarzt des Städtischen Krankenhauses von … Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Seine Steuererklärungen reichte er seit Jahren verspätet beim beklagten Finanzamt (FA) ein. Die Steuererklärung 1987, für die ihm auf Antrag Frist bis zum 28. Februar 1989 gewährt worden war, wurde erst nach Durchführung einer Schätzungsveranlagung und der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes am 23. August 1990 eingereicht. Die zum 11. Oktober 1989 vorab angeforderte Steuererklärung 1988 ging nach wiederholter Zwangsgeldandrohung und -festsetzung am 31. August 1990 ein. Auch die zum 31. Dezember 1990 vorab angeforderte Steuererklärung für 1989 wurde erst am 04. März 1991 vorgelegt.

Mit einem an die Eheleute adressierten Schreiben vom 27. Mai 1991 forderte das FA den Kläger, unter Hinweis auf eine hohe Abschlußzahlung bei der Veranlagung des Jahres 1989, zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1990 bis spätestens 30. September 1991 auf. Ein entsprechendes Schreiben ging unter dem gleichen Datum an den steuerlichen Berater, den Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren, in dem diesem allgemein dargelegt wurde, unter welchen Voraussetzungen u.a. Steuererklärungen vorab angefordert werden können und in dem dieser zugleich gebeten wurde, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Steuererklärung 1990 zum 30. September 1991 abgegeben werden kann. Dem folgte am 12. Dezember 1991 die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,– DM für den Fall, daß die Steuererklärung nicht bis spätestens 07. Januar 1992 eingereicht werde. Der Prozeßbevollmächtigte stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1991 einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der ESt-Erklärung 1990 bis 15. Januar 1992. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 03. Januar 1992 unter Hinweis darauf, daß bei vorab angeforderten Steuererklärungen eine Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion – OFD– Freiburg vom 08. März 1993).

Am 23. Januar 1992 wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld von 500,– DM festgesetzt. Eine Beitreibung erfolgte nicht, da die Steuererklärung am 27. Januar 1992 eingereicht wurde. Die Veranlagung aufgrund dieser Erklärung führte bei einem zu versteuernden Einkommen von 357.161,– DM zu einer Steuerfestsetzung von 143.608,– DM (Steuerbescheid vom 27. Mai 1992). Die Abschlußzahlung betrug 40.772,– DM. Zugleich wurde der hier streitige Verspätungszuschlag von 2.000,– DM festgesetzt, gegen den der Kläger nach erfolglosem Beschwerdeverfahren (Beschwerdeentscheidung der OFD Freiburg vom 08. März 1993) fristgerecht am 08. April 1993 Klage erhoben hat. Diese wird im wesentlichen durch den Prozeßbevollmächtigten wie folgt begründet:

Das FA habe bei seiner Vorabanforderung der Steuererklärung für 1990 nicht erkennen lassen, auf welchen der im Schreiben vom 27. Mai 1991 genannten Gründe es seinen Anspruch stütze. Da der Steuerbescheid für 1989, der zu einer Abschlußzahlung von 74.558,– DM geführt habe, erst am 06. Juni 1991 ergangen sei, habe sich das FA bei seiner Vorabanforderung für das Streitjahr nicht auf diese Abschlußzahlung berufen können. Die Begründung der Ermessensentscheidung sei deshalb im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe unklar und damit rechtsfehlerhaft gewesen. Unverständlich seien auch die anderen Gründe des Schreibens vom 27. Mai 1991 (Gleichbehandlung, Sicherstellung des rechtzeitigen Abschlusses der Veranlagungsarbeiten). Wieso die Abkürzung einer allgemeinen Fristverlängerung, also ein Sonderfall, der Gleichbehandlung dienen solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei eine bewußte Ungleichbehandlung. Auch gebe der rechtzeitige Abschluß der Veranlagungsarbeiten, d.h. ein erst nach mehr als einem Jahr eintretendes Ereignis, keine Begründung zu einem Zeitpunkt, wo die Arbeiten erst begonnen hätten. Mit einem solchen Argument könnte jegliche Fristverlängerung über den gesetzlichen Abgabetermin hinaus abgelehnt werden, was jedoch von dem Beklagten aufgrund seiner Verwaltungsanweisungen zu den Fristverlängerungen offenkundig nicht gewollt sei. Die Gründe seien im vorliegenden Fall somit willkürlich und deshalb fehlerhaft.

Auch sei zu beachten, daß zwischen der Abgabe der ESt-Erklärung (27. Januar 1992) und der Bekanntgabe des ESt-Bescheids (30. Mai 1992) ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liege. Nach der AO-Kartei § 152, Karte 1 Ziff. 3 sei bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen, wie lange die Erklärung nach ihrem Eingang ...

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