1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Zweck
Rz. 1
Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein Druckmittel eigener Art, um den ordnungsmäßigen Beginn und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens zu sichern[2] und damit auch zur zeitnahen Steuererhebung beizutragen.[3] Eine gesetzliche Regelung des VZ gab es bereits im Preußischen EStG 1890, in der RAO fand sich eine entsprechende Bestimmung in § 168 Abs. 2 RAO.[4]
Rz. 1a
Die gesetzliche Bestimmung zum Verspätungszuschlag wurde umfassend durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[5] geändert. Diese Neufassung des § 152 AO gilt für solche Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.[6]
Geändert wurde die Neufassung des § 152 AO bereits durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.[7] Hierdurch wurde § 152 Abs. 11 AO um einen Satz erweitert.
Sodann erfolgten weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020[8] und das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021.[9]
Rz. 2
Zweck des besonderen Druckmittels des Verspätungszuschlags ist es den Stpfl. zur rechtzeitigen Abgabe seiner Steuererklärung anzuhalten.[10] Dabei hat der VZ eine Doppelfunktion.[11]
- Durch die Auferlegung einer zusätzlichen Geldleistungspflicht sollen einerseits eine präventive, erzieherische Wirkung für die Zukunft erzielt[12] und ein gewisser Ausgleich der durch die Verzögerung erwachsenen Vorteile erreicht werden[13];
- Andererseits soll auch eine repressive Wirkung erzielt werden, also eine gewisse Ahndung der Pflichtverletzung mit einer spezifischen Verwaltungssanktion erfolgen.[14] Eine Missbilligung wird durch die Auferlegung eines VZ allerdings nicht ausgesprochen, sodass diesem insbesondere kein Strafcharakter beigemessen werden kann.[15]
Rz. 3
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 152 AO bestehen nicht.[16] Dies wurde vom BVerfG[17] und dem BFH[18] verschiedentlich festgestellt.
1.2 Rechtsnatur
Rz. 4
Der VZ ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Das Aufkommen des VZ fließt nach § 3 Abs. 5 AO der Körperschaft zu, die die Steuer verwaltet[1], für die der VZ erhoben wird (s. Rz. 12). Bei der GewSt wird der VZ zum Steuermessbescheid festgesetzt, der Ertrag fließt gem. § 14b GewStG der Gemeinde zu.[2]
Rz. 5
Der VZ, der für betriebliche Steuererklärungen festgesetzt worden ist, ist als Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen und unterliegt mangels Strafcharakters nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG.[3]
1.3 Verhältnis zu anderen Maßnahmen
Rz. 6
Die Festsetzung eines VZ wird nicht dadurch ausge...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen