1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzbehörde hierbei ein Druckmittel eigener Art, um den ordnungsmäßigen Beginn und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens zu sichern[2] und damit auch zur zeitnahen Steuererhebung beizutragen.[3] Eine gesetzliche Regelung des VZ gab es bereits im Preußischen EStG 1890, in der RAO fand sich eine entsprechende Bestimmung in § 168 Abs. 2 RAO.[4]

 

Rz. 1a

Die gesetzliche Bestimmung zum Verspätungszuschlag wurde umfassend durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[5] geändert. Diese Neufassung des § 152 AO gilt für solche Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.[6]

Geändert wurde die Neufassung des § 152 AO bereits durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.[7] Hierdurch wurde § 152 Abs. 11 AO um einen Satz erweitert.

Sodann erfolgten weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020[8] und das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021.[9]

 

Rz. 2

Zweck des besonderen Druckmittels des Verspätungszuschlags ist es den Stpfl. zur rechtzeitigen Abgabe seiner Steuererklärung anzuhalten.[10] Dabei hat der VZ eine Doppelfunktion.[11]

  • Durch die Auferlegung einer zusätzlichen Geldleistungspflicht sollen einerseits eine präventive, erzieherische Wirkung für die Zukunft erzielt[12] und ein gewisser Ausgleich der durch die Verzögerung erwachsenen Vorteile erreicht werden[13];
  • Andererseits soll auch eine repressive Wirkung erzielt werden, also eine gewisse Ahndung der Pflichtverletzung mit einer spezifischen Verwaltungssanktion erfolgen.[14] Eine Missbilligung wird durch die Auferlegung eines VZ allerdings nicht ausgesprochen, sodass diesem insbesondere kein Strafcharakter beigemessen werden kann.[15]
 

Rz. 3

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 152 AO bestehen nicht.[16] Dies wurde vom BVerfG[17] und dem BFH[18] verschiedentlich festgestellt.

[2] RFH v. 2.8.1939, VI D 4/39, RStBl 1939, 945; BFH v. 22.3.1977, VIII R 59/71, BFHE 122, 13; BFH v. 19.6.2001, X R 83/98, BStBl II 2001, 618: nicht nur des laufenden Veranlagungsjahres.
[4] Zur Rechtshistorie s. Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 152 AO Rz. 1ff.
[5] BGBl I 2016, 1679.
[6] Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO; ein abweichender Anwendungszeitpunkt kann allerdings festgelegt werden.
[7] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[8] BGBl I 2020, 3096; es wurde in § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO die Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteuervoranmeldungen ergänzt; zudem wurde § 152 Abs. 8 AO neu gefasst.
[9] BGBl I 2021, 1259; die Regelung wurde USt-Sondervorauszahlungen ergänzt.
[11] Vgl. BT-Drs. VI/1982, 129 zu § 97; s. BFH v. 26.6.2002, IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; BFH v. 10.2.2005, VI B 108/04, BFH/NV 2005, 1003; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 152 AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 1; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 152 Rz. 5.
[16] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 152 Rz. 6.

1.2 Rechtsnatur

 

Rz. 4

Der VZ ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Das Aufkommen des VZ fließt nach § 3 Abs. 5 AO der Körperschaft zu, die die Steuer verwaltet[1], für die der VZ erhoben wird (s. Rz. 12). Bei der GewSt wird der VZ zum Steuermessbescheid festgesetzt, der Ertrag fließt gem. § 14b GewStG der Gemeinde zu.[2]

 

Rz. 5

Der VZ, der für betriebliche Steuererklärungen festgesetzt worden ist, ist als Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen und unterliegt mangels Strafcharakters nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG.[3]

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 6c.
[3] BFH v. 22.1.1997, I R 64/96, BStBl II 1997, 548; einschränkend Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 3.

1.3 Verhältnis zu anderen Maßnahmen

 

Rz. 6

Die Festsetzung eines VZ wird nicht dadurch ausge...

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