Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 168 Abs. 2 AO. Verspätungszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

§ 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

AO § 168 Abs. 2; GG Art. 92

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 AO ist nicht verfassungswidrig. Die Verhängung von Geldbußen und die Auferlegung ähnlicher Ungehorsamsfolgen durch die Verwaltungsbehörde verstößt nicht gegen Art. 92 GG (BVerfGE 8, 197 [207]). Die Ausgestaltung des § 168 Abs. 2 als Ermessensvorschrift ist nach Sinn und Zweck der Norm sachgerecht. Die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Behörde und die Grenzen der Ermessensausübung sind klar bestimmt. Für den Bürger ist die ihn treffende Belastung innerhalb des gesetzlich bestimmten Rahmens, der durch die Verwaltungsübung und die Rechtsprechung dazu noch näher konkretisiert worden ist, genügend voraussehbar, so daß die Vorschrift den an eine solche Ermächtigung zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht (BVerfGE 9, 137 [147]). Der Höchstbetrag von 10 % der endgültig festgesetzten Steuer kann zwar zu einem sehr hohen Zuschlag führen; die Vorschrift läßt sich jedoch verfassungskonform und in Übereinstimmung mit der herrschenden Praxis dahin auslegen, daß ein Zuschlag in dieser Höhe nur in außergewöhnlichen Fällen, bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände, festgesetzt werden darf.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 168 Abs. 2 AO im Ausgangsverfahren wendet, findet eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht statt. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß die Voraussetzungen für die Erhebung des Zuschlags gegeben waren und daß seine Festsetzung auf 93 DM nicht ermessensfehlerhaft sei, ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 166

HFR 1967, 302

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