Rz. 120

Für die Bekanntgabe der VZ-Festsetzung gelten §§ 122, 123 AO, wobei auf die Verbindung mit dem als Bemessungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt zu achten ist. Gleichfalls zu beachten ist die Möglichkeit der Bekanntgabe durch Datenabruf nach § 122a AO. Bei der Verbindung der VZ-Festsetzung mit zusammengefassten Bescheiden gelten für die Bekanntgabe § 155 Abs. 4 und 5 AO entsprechend. Die Bekanntgabe einer VZ-Festsetzung zur Festsetzung eines Steuermessbetrags kann auch durch die Gemeindebehörde i. V. m. dem Realsteuerbescheid erfolgen.[1]

[1] FG Baden-Württemberg v. 14.12.1988, XII K 683/85, EFG 1989, 327.

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