AEAO wurde geändert
Anpassung des AEAO
Mit Schreiben v. 1.11.2021 wurde der AEAO in zahlreichen Punkten geändert. So wird beispielsweise erläutert, wie die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgt (§122a AO). Auch der AEAO zu § 150 wird ergänzt. Im Fokus steht dabei die Frage, wann die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den antragstellenden Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
In dem Schreiben wurden zahlreiche verschiedene Änderungen des AEAO bekannt gegeben. Betroffen sind die Bestimmungen zu §§ 26, 30, 89, 108, 122, 122a, 150, 168, 171, 173, 224, 233a, 234, 235 und 251 AO.
Ein weiteres Schreiben v. 4.11.2021 enthält Änderungen des AEAO zu §§ 140, 141, 146, 146a, 146b, 147, 147a, 148.
BMF, Schreiben v. 1.11.2021, IV A 3 - S 0062/21/10002 :001 und BMF, Schreiben v. 4.11.2021, IV A 4 - S 0310/19/10001 :003
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