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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben vom 1.11.2021, IV A 3 – S 0062/21/10002 :001 (DOK 2021/0981874), BStBl I 2021, 2147

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. August 2021 (BStBl 2021 I S. 1036) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Dem AEAO zu § 26 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

    „5. Zur Behandlung von Steuerzahlungen an eine aufgrund eines Zuständigkeitswechsels nicht mehr zuständige Finanzkasse vgl. AEAO zu § 224, Nr. 3.”

  2. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 7 wird folgt wie folgt geändert:

      aa) Der Spiegelstrich zum Steuerberatungsgesetz wird wie folgt gefasst:

      „– § 5 Abs. 2 bis 5 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;”

      bb) Im letzten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

      „– § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.”

    2. Die Nummer 11.13 wird wie folgt gefasst:

      „11.13 Liegen den Finanzbehörden Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kindern i. S. d. § 223 StGB, zu Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB oder zur gröblichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i. S. d. § 171 StGB vor, die sie im Besteuerungs- bzw. Steuerstrafverfahren erlangt haben, ist eine Offenbarung dieser Kenntnisse an die Sozialbehörden bzw. Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.”

  3. In Satz 2 des ersten Absatzes der Nummer Nr. 4.4.1 des AEAO zu § 89 wird die Angabe „(§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO)” durch die Angabe „(§ 89 Abs. 3 Satz 3 AO)” ersetzt.
  4. Die Nummer 2 des AEAO zu § 108 wird wie folgt gefasst:

    „2. § 108 Abs. 3 AO gilt auch für die Dreitage-Reg...

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