Rz. 13

Die Festsetzung eines VZ setzt zunächst voraus, dass von der Finanzbehörde ein Steuerbescheid[1], Steuermessbescheid[2] bzw. ein Feststellungsbescheid[3] erlassen worden ist. Aus diesem erlassenen Bescheid folgt einmal, gegen welchen Stpfl. die VZ-Festsetzung zu richten ist, zum anderen dient die in dem Bescheid festgesetzte Steuer, der Steuermessbetrag bzw. die steuerliche Auswirkung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen als Bemessungsgrundlage für den VZ. Die Festsetzung eines VZ vor Erlass des als Bemessungsgrundlage dienenden Steuerbescheids ist rechtswidrig.[4] Bei einem kurzfristigen nachträglichen Erlass des Bescheids kommt jedoch eine Heilung in Betracht, wenn hierdurch der Rechtsschutz des Erklärungspflichtigen nicht nachhaltig beeinträchtigt ist. Unterbleibt – gleich aus welchem Grund – dieser festsetzende oder feststellende Verwaltungsakt, so kommt auch eine Festsetzung des VZ nicht in Betracht.

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