Rz. 54

Ein VZ kann ferner auch dann festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen führt.[1] Die Festsetzung erfolgt dann als EUR-Betrag. Bemessungsgrundlage ist hier die steuerliche Auswirkung der getroffenen Feststellung, die im Schätzungsweg zu ermitteln ist.[2] Durch diese Schätzung soll der mit einer exakten Feststellung der steuerlichen Auswirkung verbundene Arbeitsaufwand vermieden werden. Für diese Schätzung sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Grundsätze gelten, die die Rspr. für die Bemessung des Streitwerts entwickelt hat.[3] Die praktische Durchführung dieser Anweisung dürfte beachtliche Schwierigkeiten bereiten. Aus den Grundsätzen der Rspr. ergeben sich die nachfolgenden Richtwerte:

[1] § 152 Abs. 4 AO; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 55.

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