Rz. 62

Die Festsetzung des VZ erfolgt durch Verwaltungsakt, der von dem als Bemessungsgrundlage dienenden Steuerbescheid, Steuermessbescheid bzw. Feststellungsbescheid rechtlich unabhängig ist. Eine nachträgliche Veränderung des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids hatte demgemäß nach der Altfassung keine automatische Veränderung des VZ zur Folge.[1] Eine entsprechende Anwendung des § 175 Nr. 1 AO kam nicht in Betracht.

 

Rz. 63

Die Bemessungsgrundlage ist nur Teil des Sachverhalts, über den die Finanzbehörde bei der Festsetzung eines VZ zu entscheiden hat. Wird der als Bemessungsgrundlage dienende Bescheid nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, so entfallen nach § 124 Abs. 2 AO insoweit seine Rechtswirkungen. Wird der Bescheid z. B. nach §§ 129, 172ff. AO geändert, so bleiben seine Rechtswirkungen, obgleich sie formell suspendiert sind, in dem Änderungsbescheid erhalten.[2] Diese Fortwirkung infolge der Bestandskraft zwingt aber nicht zu der Annahme, dass der Inhalt auch als materiell richtig anzusehen ist. Die Finanzbehörde ist für die Festsetzung des VZ von einem materiell unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die VZ-Festsetzung ist deshalb rechtswidrig. Eine Veränderung der VZ-Festsetzung kann demgemäß nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO erfolgen. Hiernach ist die völlige oder teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts selbst bei Unanfechtbarkeit zulässig. Für die Frage, ob diese Rücknahme erfolgen muss, also ob eine Akzessorietät zwischen dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid und der Festsetzung des VZ besteht, sind folgende Fälle zu unterscheiden. In der aktuellen Gesetzesfassung ist dies in § 152 Abs. 12 AO klargestellt. Eine Änderung der Festsetzung des VZ hat zu erfolgen, wenn die Steuerfestsetzung geändert wird.[3]

[1] FG Hamburg v. 30.11.2004, VI 135/04, Haufe Index HI1315269.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 93ff.

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